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Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 1/02

Datum:
12.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 1/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0412.11WF1.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 688/01
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf vom 24.10.2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X in U Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie die Abänderung des Vergleichs vom 30.05.2001 (9 F 215/01 AG Warendorf) dahin erstrebt, dass sie in der Zeit vom 01.10.2001 - 28.02.2002 nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; Gerichtskosten bleiben außer Ansatz.

 
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