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Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 65/01

Datum:
08.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 65/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0308.10UF65.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 41 F 298/00
Nachinstanz:
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 752/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

für Oktober 2000                                                         171,79 €,

für November und Dezember je                                  240,31 €,

für Januar bis Juni 2001 monatlich                              247,00 €,

für Juli bis Dezember 2001 monatlich                         171,00 €

und ab Januar 2002 monatlich                                    168,00 €.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

für die am 00.00.1988 geborene U

für Oktober 2000                                                          228,55 €,

für November und Dezember je                                   246,95 €,

für Januar bis Juni 2001 monatlich                              283,26 €,

und ab Juli 2002 monatlich 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung abzüglich der Hälfte des Kindergelds, derzeit 77 €,

für die am 00.00.1990 geborene E

für Oktober 2000                                                        182,53 €,

für November und Dezember je                                 197,87 €,

für Januar bis Juni 2001 monatlich                             228,55 €

und ab Juli 2002 monatlich 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung abzüglich der Hälfte des Kindergelds, derzeit 77 €.

Auf die vorstehenden Unterhaltsbeträge sind vom Beklagten von Oktober 2000 bis Februar 2001 monatlich geleistete 715 DM, entsprechend 365,57 €, im März und April 2001 gezahlte je 866 DM, entsprechend 442,78 €, und von Mai 2001 bis Januar 2002 monatlich gezahlte 93,34 DM, entsprechend 47,72 €, anzurechnen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu einem Fünftel und dem Beklagten zu vier Fünfteln auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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