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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 189/00

Datum:
13.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
9 U 189/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0213.9U189.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 284/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. August 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger auf Grund des Unfalls vom 4. April 1997 entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen o-der übergegangen sind.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das zugleich über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 80.000,00 DM.

 
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