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Die Berufung des Antragstellers gegen das am 1. März 2001 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
2Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO nicht erreicht ist:
3Der Antragsteller ist durch das angefochtene Teilurteil verurteilt worden, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 16.02.2000 durch Übergabe eines Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen.
4Der Streitwert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. Vorliegend ist ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die bereits unter dem 27.02.2001 angefertigte Aufstellung nur noch um- die Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen bei der B. AG zu ergänzen. Dazu genügen die tatsächlichen Angaben, die der Antragsteller seinen Unterlagen entnehmen kann. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist daher auf 500,00 DM festgesetzt worden und liegt damit unter der erforderlichen Berufungssumme.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.