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Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der ersten Instanz.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller, der durch das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht- Dortmund – 178 F 148/87 – verurteilt worden war, für den Antragsgegner zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin ab Juni 1987 einen monatlichen Kindesunterhalt von 251, DM zu zahlen, hat bei dem Amtsgericht Arnsberg einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, durch die dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, es zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil zu betreiben. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, es sei bereits für den Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht zuständig. Zuständig sei das AG Dortmund als das Gericht, das das Unterhaltsurteil erlassen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
4II.
5Die Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Amtsgerichts richtig ist, wonach auch für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur das Gericht zuständig ist, das das Urteil erlassen hat, wofür immerhin manches spricht. Es kann auch dahinstehen, ob der Vortrag des Antragsgegners materiell ausreicht, dem Antrag stattzugeben. Entscheidend ist aber, daß das einstweilige Verfügungsverfahren nach der Auffassung des Senats nicht statthaft ist. Der Antragsteller will die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil verhindern. In der Hauptsache kommen dafür eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO und gegebenenfalls ein Anspruch nach § 826 BGB in Betracht. Dagegen reicht die vom Antragsteller behauptete positive Vertragsverletzung des Antragsgegners nicht aus, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen. Für die genannten Klagen gegen die Zwangsvollstreckung kann in jedem Fall ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO gestellt werden. Für die Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetz, für die Abänderungsklage ist das nach der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BGH NJW 1986, 2057; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 356) und für einen auf § 826 BGB gestützten materiellen Anspruch gilt das ebenfalls (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1141ff). Besteht aber die Möglichkeit, eine schnelle Entscheidung bereits durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Hauptverfahrens zu erreichen, dann ist für eine einstweilige Verfügung kein Raum mehr (OLG Düsseldorf OLGZ 85, 494f). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, daß eine andere Beurteilung nur gerechtfertigt ist, wenn bereits in der Hauptsache Klage erhoben worden ist. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht entscheidend, daß es nicht ausreichen kann, die Vollstreckung aus einem immerhin rechtskräftigen Urteil durch eine isolierte einstweilige Verfügung zu verhindern.
6Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO.