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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 82/00

Datum:
15.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 82/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0115.6U82.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 436/99
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leis-tet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

 
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