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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 79/00

Datum:
19.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 79/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0319.6U79.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 84/99
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten und des Widerklägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt, als Gesamt-schuldner an den Kläger 1.530,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 1/3 sämtlicher weiterer

ma-terieller Schäden aus dem Unfall vom 14.05.1998 auf der Straße "L2" in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1)

1. 3.519,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.01.1999

abzüglich am 29.06.1999 gezahlter 3.000,00 DM zu

zahlen,

2. ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 26.01.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) 2/3 sämtlicher weiterer materieller Schä-den aus dem oben genannten Unfallgeschehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner jeden wei-teren immateriellen Schaden unter Berücksichti-gung einer Eigenverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) von 1/3.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 73 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 6 % und weitere 21 % der Beklagte zu 1) allein.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tra-gen der Kläger 73 % und der Beklagte zu 1) 27 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tra-gen der Kläger 86 % und die Beklagte zu 2) 14 %.

Die Kosten der zweiten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 70 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 5 % und weitere 25 % der Beklagte zu 1) allein.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tra-gen der Kläger 70 % und der Beklagte zu 1) 30 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tra-gen der Kläger 90 % und die Beklagte zu 2) 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 50.000,00 DM.

 
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