Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.728, DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1998 zu zahlen.
2.
Der Klageantrag auf Zahlung des Erwerbsschadens (beziffert mit 22.042,56 DM nebst Zinsen) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den letztgenannten Klageantrag und über die Kosten des gesamten Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 30.000,-- DM.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2I.
3Die Klägerin wurde am 25.09.1989 bei einem Verkehrsunfall verletzt, als ein Lastzug auf ihren verkehrsbedingt haltenden PKW auffuhr. Die Haftung der Beklagten – Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer des Lastzuges – ist außer Streit. Die Klägerin erlitt beim Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Prellung der Lendenwirbelsäule, Prellungen der Kniegelenke sowie einen Schockzustand mit nachfolgenden Kreislauf- und Herzbeschwerden. Da die Klägerin – von Beruf Fachlehrerin – sich auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle befand, wurde der Unfall als Dienstunfall anerkannt. Sie konnte auch nach Ablauf eines Jahres ihre Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen. Deswegen wurde sie zum 01.05.1991 durch ihren Dienstherrn, das Land Nordrhein-Westfalen (Regierungspräsident Detmold), gem. § 45 I LBG in den Ruhestand versetzt; sie war 43 Jahre alt.
4In dem vorangegangenen Rechtsstreit 6 O 64/92 LG Bielefeld = 6 U 38/93 OLG Hamm, der u. a. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin sowie materielle Schäden zum Gegenstand hatte, hat der Senat im Urteil vom 16.09.1993 rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.1989 in I/Westfalen zu ersetzen, soweit nicht die Ersatzansprüche auf einen öffentlichen Versorgungsträger übergegangen sind.
5In der Folgezeit versuchte die Klägerin eine Anhebung ihres Ruhegehaltes durch Unfallausgleich und Unfallruhegehalt zu erreichen mit der Begründung, die gesundheitlichen Beschwerden, welche zur Frühpensionierung geführt hätten, seien auf den Dienstunfall zurückzuführen. Diese Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen (4 K 5441/93 VG Minden = 6 A 3415/97 OVG Münster und 4 K 2906/96 VG Minden = 6 A 3416/97 OVG Münster) mit der Begründung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die Zurruhesetzung der Klägerin sei nicht bewiesen. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten, daß der Neurologe Dr. Dr. X1 unter dem 09.12.1996 erstattet hatte.
6Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin als Ersatz des im Jahre 1993 infolge der Frühpensionierung eingetretenen Minderverdienstes 22.042,56 DM und weitere 1.728,00 DM als Ersatz des vom 13.09. bis 31.12.1993 eingetretenen Haushaltsführungsschadens. Sie hat behauptet, ihre Frühpensionierung und die Beeinträchtigung in der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, seien auf den Unfall vom 25.09.1989 zurückzuführen.
7Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines technisch-medizinischen Biomechanik-Gutachtens vom 13.01.1999 (Blatt 154 d.A.) der Sachverständigen Dipl.-Ing. P und Prof. Dr. U2 und eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C die Ursächlichkeit des Unfalls für die hier geltend gemachten Schäden verneint und hat die Klage abgewiesen.
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie greift die erstinstanzlichen Gutachtenergebnisse an und hält daran fest, daß ihre Dienstunfähigkeit, die zur Frühpensionierung geführt hat, die Folge unfallbedingter orthopädischer Beschwerden sei, und beanstandet ferner, daß erhebliche psychische Unfallfolgen, welche als Grundlage für die Frühpensionierung herangezogen worden seien, vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien.
9Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, bestreiten sowohl nachhaltige orthopädische als auch psychische Unfallfolgen als Ursache der Frühpensionierung und machen geltend, zu dieser wäre es auch ohne den Unfall gekommen. Sie bestreiten ferner die Schadenshöhe.
10Der Senat hat die Beiakten
116 O 64/92 LG Bielefeld = 6 U 38/93 OLG Hamm,
124 K 5441/93 VG Minden = 6 A 3415/97 OVG Münster,
134 K 2906/96 VG Minden = 6 A 3416/97 OVG Münster,
14die die Klägerin betreffenden Personalakten der Bezirksregierung Detmold
15sowie die Verwaltungsvorgänge des Landes Nordrhein-Westfalen
16informationshalber ausgewertet und Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Gutachten. Auf das fachorthopädische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 08.05.2001 und das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. X1 vom 04.12.2000 wird Bezug genommen, desgleichen wegen der mündlichen Erläuterung dieser Sachverständigen und wegen der Angaben der gemäß § 141 ZPO angehörten Klägerin auf den über den Senatstermin vom 27.08.2001 gefertigten Berichterstattervermerk.
17II.
18Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, denn die hier geltend gemachten Schäden gehören zu den Unfallfolgen, für die die Beklagten einzustehen haben. Da der Rechtsstreit zur Höhe nur wegen der Haushaltsführungsschäden zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat darüber durch Teilendurteil entschieden; im übrigen hat er ein Grundurteil erlassen und zur Entscheidung über die Höhe des Verdienstausfalls den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen (§§ 304, 538 I Nr. 3 ZPO).
191.
20Der Unfall vom 25.09.1989 war im haftungsrechtlichen Sinne die Ursache der Beschwerden, welche zur Frühpensionierung der Klägerin geführt haben.
211.1
22Allerdings sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beweis nicht als geführt an, daß die unfallbedingten Beschwerden der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet nach Ausmaß und Dauer so gravierend waren, daß sie die Ursache für die Zurruhesetzung geworden sind.
23Die Klägerin hat bei dem Unfall vom 25.09.1989 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten, und es steht nach übereinstimmender Einschätzung der beteiligten Fachgutachter fest, daß es hier zur Symptomatik einer Weichteilzerrung der HWS gekommen ist, daß aber eine begleitende Substanzschädigung des Gehirns und des Rückenmarkes nicht vorgelegen hat.
24Der Sachverständige Prof. Dr. C hat sich eingehend mit den erhobenen Befunden auseinandergesetzt und hat in seine Betrachtung auch das medizinisch-technische Biomechanik-Gutachten vom 13.01.1999 einbezogen, dem er einen hohen Erkennungswert beimißt. Dort hatte der Sachverständige Dipl.-Ing. P aus den Fahrzeugschäden eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) des von der Klägerin geführten Pkw VW Golf im Bereich von 35 km/h ermittelt. Bei der Erläuterung seines Gutachtens in dieser Instanz hat der Sachverständige Prof. Dr. C überzeugend daran festgehalten, daß leichtere HWS-Verletzungen von der Art, wie sie bei der Klägerin eingetreten sind, nach längstens 6 Monaten vollkommen ausgeheilt sind. Er hat insoweit die Auffassung bestätigt, die Prof. Dr. U in dem medizinisch-technischen Biomechanik-Gutachten vom 13.01.1999 geäußert hat. Auch wenn – wie es hier geboten ist – für die Frage nach der Beschwerdedauer der weniger strenge Maßstab des § 287 ZPO angelegt wird, so kann doch nicht festgestellt werden, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch Unfallfolgen auf orthopädischem Fachgebiet vorlagen, als der Dienstherr der Klägerin ihre Zurruhesetzung einleitete.
251.2
26Ursächlich für die Frühpensionierung war jedoch eine chronifizierte depressive Symptomatik, die sich nach dem Unfall und der dabei erlittenen Distorsionsverletzung der HWS durch eine Störung der Erlebnisverarbeitung im Sinne einer posttraumatischen Anpassungsstörung entwickelt hat.
271.2.1
28Bereits das Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Urteil vom 04.06.1997 (4 K 5441/93) darauf hingewiesen, daß für die Dienstunfähigkeit die psychische Erkrankung der Klägerin ursächlich geworden sei. Dies ergibt sich auch aus dem der Zurruhesetzungsverfügung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten der Frau Dr. J vom 19.11.1990 (Blatt 108 d.A.). Daß eine derartige Erkrankung der Klägerin vorlag, hat auch der Sachverständige Dr. Dr. X1 bestätigt, und zwar
29Auch der Senat geht davon aus, daß die von der Amtsärztin Dr. J und dem Sachverständigen Dr. Dr. X1 festgestellte psychische Erkrankung bei der Klägerin vorlag und zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt hat; das ist letztlich auch nicht mehr streitig. Diese Krankheit ist vom Verwaltungsgericht lediglich nicht als Dienstunfall oder Dienstunfallfolge gewertet werden; dies jedoch deswegen, weil dort der im Beamtenversorgungsrecht geltende Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt worden ist, der auf der Theorie von der wesentlichen Bedingung beruht und auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Dort wird bei nachgewiesenen psychoreaktiven Gesundheitsstörungen zusätzlich die Prüfung gefordert, ob das Unfallereignis und seine Auswirkungen ihrer Eigenart und Schwere nach unersetzlich sind, und ob der schädigende Vorgang nach seiner Art und Schwere allgemein geeignet ist, Krankheiten der Art hervorzurufen, wie sie im Einzelfall als Schadensfolge geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1994, BSG E 74, 51 – 54 = MDR 95, 183 = NJW 95, 1640).
31Nach diesem Maßstab und auf der Grundlage des von Dr. Dr. x1 erstatteten Gutachtens hat das Verwaltungsgericht die Kausalität des Unfalls für die psychische Erkrankung verneint, weil es von einer vorbestehenden Disposition der Klägerin für die Ausbildung depressiver Phasen ausgegangen ist, welche durch den Unfall aus der Latenz gehoben worden ist. Dabei hat es das Fortdauern der Depression über mehrere Jahre hinweg maßgeblich der anlagebedingten Disposition zugeschrieben und nach den dort geltenden Maßstäben die Wesentlichkeit des Unfalls als Ursache des Leidens auf Grund wertender Betrachtung verneint, nicht aber das psychische Leiden selbst und dessen Ursächlichkeit für die Zurruhesetzung; davon ist es vielmehr ausgegangen.
321.2.2
33Die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Unfallverursacher und seinen Haftpflichtversicherer beurteilen sich jedoch nach dem zivilen Haftpflichtrecht (§§ 7, 17, 18 StVG; §§ 823, 831 BGB; § 3 Nr. 1 PflVG) und dem dort geltenden Kausalitätsmaßstab der §§ 286, 287 BGB. Hier gilt nicht die Theorie von der wesentlichen Bedingung; entscheidend ist letztlich, ob es dem Geschädigten ohne den Unfall gesundheitlich besser ginge (zu den unterschiedlichen Kausalitätsbegriffen vgl. z.B. Ziegert, DAR 94, 257; Lemcke, NZV 96, 337; Plagemann, VersR 97, 9; Heß, NZV 2001, 287; Fabra, MedSach 2001, 153; Rehfeldt/Sittaro/Wehking, Versicherungswirtschaft 2000, 929, 931). Das gilt auch für psychische Erkrankungen, die nach einem Unfall auftreten (vgl. BGHZ 132, 341 = VersR 96, 990 = NZV 96, 353; BGH NZV 98, 65); dies auch dann, wenn eine bis dahin latente Disposition wesentlich am Krankheitsausbruch mitgewirkt hat.
341.2.2.1
35Auf Grund des auf Anforderung des Senats von Dr. Dr. X1 erstatteten Gutachtens vom 04.12.2000 und der mündlichen Erläuterung im Senatstermin vom 27.08.2001 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß ohne den Unfall die psychische Erkrankung der Klägerin nicht ausgebrochen wäre. Der Sachverständige hat die Unterlagen über die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin vor und nach dem Unfall eingehend analysiert und hat aufgezeigt, daß sie – abgesehen von Atemwegsinfekten für die Dauer von etwa einer Woche pro Jahr – während ihrer 20-jährigen beruflichen Tätigkeit als Lehrerin immer ihren Dienst ausgeübt hat, und daß auch keine wesentlichen Vorerkrankungen aufgetreten sind, insbesondere keine Krankheiten im neurologisch-psychiatrischen Bereich. Wohl ist anläßlich einer schweren Erkrankung der Mutter im Jahr 1983 für die Dauer einer Woche eine psychische Schwankung aufgetreten, die aber nicht zu einem Unterbrechen der Arbeit geführt hat.
36Dann ereignete sich am 25.09.1989 der Unfall, bei dem die Rückenlehne des Fahrersitzes abbrach und das Fahrzeugheck so stark beschädigt wurde, daß im Ergebnis ein Totalschaden vorlag. Von der Klägerin wurde geschildert, daß sie in Panik geraten sei, nach der ambulanten Untersuchung im Krankenhaus gezittert und gefroren habe und nachts zuhause starke Kopfschmerzen verspürt habe. Erstmals am 28.11.1998 stellte sie sich dann bei der Nervenärztin Dr. T vor, die eine reaktive Depression nach Schleudertrauma diagnostizierte und behandelte. Dieser Krankheitszustand bestand durchgehend auch noch bei dem Verwaltungsverfahren, welches zur Frühpensionierung führte, und war – wie oben gezeigt – für diese ursächlich.
37Auf Grund seiner eingehenden Analyse der gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin ist der Sachverständige Dr. Dr. X1 zu dem Ergebnis gelangt, daß aus der mangelnden Bewältigung des Unfallgeschehens und seiner Folgen (insbesondere des Panikerlebens und der stauchungsbedingten HWS-Schmerzen) eine depressive Symptomatik resultierte als Ausdruck einer posttraumatischen Anpassungsstörung. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, es könne mit medizinischen Argumenten nicht schlüssig dargelegt werden, daß dieselbe widrige Entwicklung im psychischen Bereich ab September 1989 auch ohne den Unfall manifest geworden wäre; dieser hat im Sinne eines Stressors bei der Auslösung der psychischen Symptomatik mitgewirkt.
381.2.2.2
39Es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß in der Folgezeit die psychische Disposition sich auch ohne den Unfall in der Weise ausgewirkt hätte, daß die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert worden wäre (was nach dem Maßstab des § 287 ZPO zur Beweislast der Beklagten steht). Zwar hätte auch eine anderweitige gravierende Belastung aus dem täglichen Leben die krankhafte Anlage aus der Latenz heben können, etwa gravierende Partnerschaftskonflikte, eine schwere Erkrankung eines Familienmitgliedes oder anderweitige Unfälle mit Prellungen oder Zerrungen der HWS oder länger andauernde Konfliktbelastungen im dienstlichen Bereich. Dazu hat aber der Sachverständige ausgeführt, daß es keineswegs notwendigerweise oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu gekommen wäre, und hat überzeugend auf die 20-jährige Arbeitsbiographie der Klägerin vor dem Unfall hingewiesen und auf den Befundbericht von Prof. Dr. N3 vom 07.07.1992 (Blatt 466 d.A.); dieser spricht dafür, daß schon Mitte 1992 der Zustand der Klägerin in einer Aufwärtsentwicklung war. Dieser hat sich fortgesetzt, und auch in der Folgezeit ist kein Ereignis festgestellt worden, das eine entsprechende Folge ausgelöst hätte.
401.2.2.3
41Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine anderweitige unfallunabhängige gesundheitliche Entwicklung, die für den hier streitigen Zeitraum Minderverdienste auf Grund einer Frühpensionierung zur Folge gehabt hätte, läßt sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C herleiten.
42Er hat nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, daß die Beschwerden der Klägerin auf die Scheuermann’sche Krankheit zurückzuführen seien. Zwar hat er in seinen schriftlichen Gutachten ihre Beschwerden als unfallunabhängig bezeichnet. Spätestens in seiner mündlichen Erläuterung wird aber deutlich, daß er damit zum Ausdruck bringen will, daß die orthopädischen Folgen der HWS-Distorsion bereits abgeklungen waren, als die Klägerin zur Ruhe gesetzt wurde. Er hat damit lediglich einen rein orthopädischen, nicht aber einen psychosomatischen Zusammenhang verneint, sondern geht vielmehr selbst von einem solchen aus. Wenn er gleichwohl den zur Frühpensionierung führenden Beschwerdezustand als unfallunabhängig bezeichnet, so hängt das ersichtlich damit zusammen, daß er die Kausalitätsfrage unter dem Blickwinkel seines Fachgebietes beantwortet.
43Im übrigen hat er aus orthopädischer Sicht nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, daß vorbestehende Leiden sich auch ohne den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Weise entwickelt hätten, daß die Klägerin im Jahre 1993 bereits Ruhegehaltsempfängerin gewesen wäre.
441.2.2.4
45Eine haftungsrechtliche Zurechnung der psychisch vermittelten Unfallfolgen scheitert auch nicht aus anderen Gründen:
46Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Renten- oder Begehrensneurose (vgl. hierzu: BGH VersR 79, 718; Müller, VersR 98, 129, 134; Heß, NZV 01, 287, 289), und der Unfall war auch keineswegs eine Bagatelle (vgl. hierzu Wessels/Castro VersR 2000, 284 ff.; Heß, NZV 01, 287 f;), wobei darauf hinzuweisen ist, daß selbst die Schadensfolgen einer Verletzung, die ein anderer Geschädigter als Bagatelle empfinden würde und die auch objektiv als solche zu beurteilen wären, dann dem Schädiger haftungsrechtlich zugerechnet werden können, wenn sie – wie hier – eine spezielle Schadensanlage treffen (vgl. BGHZ 132, 341 = VersR 96, 990 = NZV 96, 353; BGH NZV 98, 65).
471.3
48Für die Einkommenseinbußen, die der Klägerin im geltend gemachten Zeitraum infolge der Frühpensionierung entstanden sind, haben somit die Beklagten haftungsrechtlich einzustehen.
49Diese Ansprüche sind nicht verjährt, da die gemäß § 852 BGB laufende Verjährung rechtzeitig durch die Feststellungsklage im Vorprozeß unterbrochen worden ist. Die nach rechtskräftiger Feststellung erneut laufende Verjährung gemäß § 218 II BGB ist durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit rechtzeitig unterbrochen worden.
502.
51Gemäß § 843 I BGB, § 11 StVG haben die Beklagten die Klägerin auch für die unfallbedingte Verminderung ihrer häuslichen Arbeitsleistung zu entschädigen.
52Die Klägerin hat diesen Anspruch für den Zeitraum vom 13.09.1993 bis zum Ende des Jahres 1993 in erster Instanz mit Schriftsatz vom 29.12.1997 klageerweiternd geltend gemacht, und darüber ist am 20.04.1998 und abschließend am 26.08.1999 verhandelt worden. Wenn er dann im klageabweisenden Urteil vom selben Tage nicht ausdrücklich genannt worden ist, so beruht das auf einem offenkundigen Versehen, ändert aber nichts daran, daß das Landgericht die Klage insgesamt abweisen wollte. Da der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden somit von der Klageabweisung erfaßt worden ist, ist auch insoweit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz zur Entscheidung angefallen.
53Daß die Klägerin durch dieselben Beschwerden, wegen derer sie frühzeitig zur Ruhe gesetzt worden ist, auch erheblich in ihrer Hausarbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden ist, hat Prof. Dr. C in seinem Gutachten vom 05.07.1999 (dort S. 36) bestätigt. Entgegen seiner aus rein orthopädischer Sicht beruhenden Beurteilung steht fest, daß es sich dabei um psychosomatische Folgen des Unfalls vom 25.09.1989 handelt, so daß die Beklagten auch dafür einzustehen haben.
54Auf Grund der Anhörung der Klägerin zum Umfang ihrer Haushaltstätigkeit und zu deren Beeinträchtigung durch die unfallbedingten Beschwerden hält der Senat die Einschätzung für sachgerecht, die der Berechnung der Arbeitszeit im Schriftsatz vom 29.12.1997 zugrundeliegt (§ 287 ZPO). Der geltend gemachte Stundensatz ist nicht übersetzt. Es ergibt sich danach der geforderte Betrag von 1.728,00 DM, der gemäß § 291 BGB zu verzinsen ist. Hierüber hat der Senat durch Teilendurteil entschieden.
553.
56Über die Kosten kann erst einheitlich im Schlußurteil entschieden werden. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 546 II 1 ZPO. Soweit in dem gemäß Sitzungsprotokoll vom 27.08.2001 verkündeten Tenor irrtümlich die Klägerin als beschwerte Partei bezeichnet worden ist, ist dies im Tenor des vorliegenden Urteils gemäß § 319 ZPO richtiggestellt worden.