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Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 15. Dezember 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht- Blomberg in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (unter Ziffer III. des Urteilstenors) und zum Zugewinnausgleich (unter Ziffer IV. des Urteilstenors) teilweise wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich 1.051,- DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zahlbar monatlich im voraus zuzüglich 4% Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich wird abgewiesen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die am 2.1.1940 geborene Antragstellerin und der am 26.10.1937 geborene Antragsgegner schlossen am 5.7.1971 die Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Die Antragstellerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Friseurin, arbeitete in der Ehe aber nicht in diesem Beruf. Sie war mit Ausnahme geringfügiger Putztätigkeiten überwiegend als Hausfrau tätig, der Antragsgegner ist ausgebildeter Radio- und Fernsehtechniker. Als Berufsschullehrer der berufsbildenden Schulen in xxx war er zuletzt Landesbeamter.
3Die Parteien erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 31.1.1989 (UR-Nr. 15/89 des Notars Georgi aus Blomberg) das Hausgrundstück xxx in xxx zu je 1/2. Während der Errichtung eines Erweiterungsbaus etwa im Sommer/ Herbst 1995 trennten sich die Parteien.
4Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 16.7.1998 zugestellt. Am 1.9.1999 wurde der Antragsgegnerin den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
5Die Antragstellerin hat in erster Instanz nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.769,76 DM verlangt. Sie hat behauptet, altersbedingt und aufgrund von Depressionen sowie Agoraphobie nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Ferner hat sie 15.000,- DM als Zugewinnausgleich im Wege der Teilklage verlangt.
6Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage auf nachehelichen Unterhaltend Zugewinnausgleich abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Antragstellerin könne zumindest 630,- DM monatlich verdienen. Außerdem müsse sie sich ein Entgelt von monatlich 700,- DM für die Versorgung ihres Bekannten xxx, mit dem sie ein Verhältnis aufgenommen habe, anrechnen lassen.
7Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil rechtkräftig seit dem 287.2001. Ferner hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat den Antragsgegner des weiteren verurteilt, 15.000,- DM als Zugewinnausgleich sowie monatlich 1.582,80 DM nachehelichen Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung wird auf das Verbundurteil vom 15.12.2000 verwiesen.
8Mit der Berufung vertieft und ergänzt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt insbesondere vor, dass er der Antragstellerin monatlich allenfalls 651,53 DM nachehelichen Unterhalt schulde.
9Der Antragsgegner beantragt,
10in Abänderung des angefochtenen Urteils
111.
12die Klage abzuweisen, soweit er ab Rechtskraft der Scheidung zu höherem nachehelichen Unterhalt als monatlich 651,53 DM verurteilt wurde und
132.
14die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs durch ihn vollständig abzuweisen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
18Zur ergänzenden Sachdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung des Antragsgegners ist im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt zum Teil begründet, im Hinblick auf den Zugewinnausgleich insgesamt begründet.
21A.
22Der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt folgt aus §§ 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 1 BGB.
23I.
24Das Familiengericht hat zutreffend angenommen, die psychische Erkrankung der Antragstellerin sei durch die Vorlage ärztlicher Atteste hinreichend bewiesen. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 543 ZPO). Auch der Antragsgegner behauptet nicht, dass die Antragstellerin in vollem Umfang erwerbspflichtig sei. Ob die Antragstellerin im Übrigen Einkünfte im Geringverdienerbereich von 630,- DM monatlich erzielen könnte, kann dahinstehen. Darauf kommt es letztlich nicht an, weil ihr - wie unten ausgeführt wird - auch dann kein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, wenn ihr kein erzielbarer Verdienst zugerechnet wird.
25II.
26Die Antragstellerin kann nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.051,- DM verlangen (§ 1578 BGB). Der Antragsgegner bezieht derzeit lediglich eine Pension, noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Urteil vom 10.9.2001, auf das Bezug genommen wird, hat der Senat den Antragsgegner auf dieser Grundlage verurteilt, an die Antragsstellerin für die letzte Phase der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung monatlich (gerundet) 1154,- DM Trennungsunterhalt zu zahlen (6 UF 62/01). Auf ihre angeblich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit konnte sich die Antragstellerin in dem vorgenannten Verfahren wegen § 323 Abs. 2 ZPO nicht berufen. Den Anspruch auf Trennungsunterhalt hat der Senat in dem vorangegangenen Verfahren wie folgt bestimmt:
monatliche Nettopension des Antragsgegners im Jahr 2001 | 3.478,00 DM |
monatsanteilige Sonderzuwendung im Jahr 2001 | +194,00 DM |
erzielbarer Realsplittingvorteil des Antragsgegners bei 12.000,- DM Sonderausgaben | +333,00 DM |
Krankenkassenbeitrag des Antragsgegners | -526,07 DM |
Hauskredit | -525,00 DM |
bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners | = 2.953,93 DM |
6/7 der erzielbaren Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 630,- DM monatlich | +540,00 DM |
Gesamteinkünfte beider Parteien | = 3.493,93 DM |
hiervon 1/2 als Bedarf der Antragstellerin | 1.746,97 DM |
abzüglich des anrechenbaren erzielbaren Eigeneinkommens der Antragstellerin (6/7 von 630,00 DM) | -540,00 DM |
ungedeckter Bedarf der Antragstellerin | = 1.206,97 DM. |
Wegen des seit Juli 2001 auf 1.800,- DM gestiegenen billigen Selbstbehaltes, der auch für den nicht erwerbstätigen Pflichtigen gilt (Ziffer 32 der HU- 2001), war der Antragsgegner leistungsfähig nur zur Zahlung von monatlich 1.154,- DM (2.953,93 DM- 1.800,- DM).
29Bei diesen, den Parteien bekannten Rechenfaktoren hat es im Wesentlichen auch beim nachehelichen Unterhalt zu verbleiben. Folgende Positionen sind zu modifizieren:
301.
31Der Krankenkassenbeitrag des Antragsgegners beträgt ab August 2001 unstreitig 526,39 DM.
322.
33Eine Änderung ergibt sich beim erzielbaren Realsplittingvorteil. Dem Antragsgegner musste zwar erkennen, dass er nach wie vor gehalten war, Unterhaltszahlungen von rund 12.000,- DM im Jahr steuerlich geltend zu machen. Mit einer Unterhaltslast von rund 1.000,- DM monatlich hatte er realistischerweise zu rechnen. Der Senat schätzt den erzielbaren Steuervorteil nunmehr auf rund 230,- DM monatlich. Das beruht auf den Erörterungen im Senatstermin vom 3.12.2001. In diesem Rahmen hat der Antragsgegner anhand seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 erstmals plausibel erläutert, dass er einen Steuervorteil von rund 333,- DM nicht erzielen könne. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegen getreten. Schätzrisiken gehen zu ihren Lasten.
34Das weitere Argument des Antragsgegners, er sei nicht zum Realsplitting verpflichtet, denn die Antragstellerin weigere sich, die Anlage U zu unterzeichnen, greift im Übrigen nicht durch. Er meint, die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass er sie von Nachteilen freistellen müsse, weil ihr keinerlei Nachteile entstünden. Diese Überlegung ist abzulehnen, weil sich die Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten Nachteile entstehen, letztlich erst im Nachhinein mit Gewissheit klären ist. Der Unterhaltspflichtige muss den Berechtigten deshalb von vornherein freistellen.
353.
36Daraus folgt ein Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.051,- DM. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Antragsstellerin monatlich 630,- DM Eigeneinkünfte erzielen könnte oder nicht, weil dem Antragsgegner sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall der Selbstbehalt zu belassen ist. Auch beim nachehelichen Unterhalt kann diese Frage damit auf sich beruhen, wie die nachfolgende Übersicht verdeutlicht.
37a)
38Berechnung mit einen erzielbaren Monatsverdienst von 630,- DM monatlich:
monatliche Nettopension des Antragsgegners im Jahr 2001 | 3.478,00 DM |
monatsanteilige Sonderzuwendung 2001 | + 194,00 DM |
= 3.672,00 DM | |
erzielbarer Realsplittingvorteil | +230,00 DM |
Krankenkassenbeitrag des Antragsgegners | -526,39 DM |
Hauskredit | -525,00 DM |
bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners | = 2.850,61 DM |
6/7 der erzielbaren Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 630,- DM monatlich | + 540.00 DM |
Gesamteinkünfte beider Parteien | = 3.390,61 DM |
hiervon 1/2 als Bedarf der Antragstellerin | 1.695,31 DM |
abzüglich des erzielbaren Eigeneinkommens der Antragstellerin | -540,00 DM |
ungedeckter Bedarf der Antragstellern | = 1.155,31 DM. |
Da dem Antragsgegner bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.850,61 DM und 1.800,- DM Selbstbehalt nur 1.051.- DM für Unterhaltsleistungen verbleiben, reduziert sich der Anspruch der Antragstellerin auf diesen Betrag. Darüber hinaus ist der Antragsgegner nicht leistungsfähig.
41b)
42Berechnung ohne Eigeneinkünfte der Antragstellerin:
bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners | 2.850,61 DM |
hiervon 1/2 als ungedeckter Bedarf der Antragstellerin | 1.425,31 DM. |
Leistungsfähig ist der Antragsgegner auch hier nur zur Zahlung von 1.051,- DM (2.850,61 DM minus 1.800.- DM Selbstbehalt). Die Frage, ob die Antragstellerin eine Erwerbsobliegenheit trifft, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
45c)
46Entgegen der Ansicht des Antragsgegners könnte der Antragstellerin im Übrigen kein höheres erzielbares Einkommen als 630,- DM monatlich zugerechnet werden. Seine Behauptung, sie könne sogar 1.000,- DM monatlich verdienen, ist ihrerseits nicht schlüssig. Soweit er von der Antragstellerin Schreibarbeiten verlangt, ist festzuhalten, dass die Antragstellerin nach seiner eigenen Behauptung im Senatstermin vom 10.9.2001 nicht Schreibmaschine schreiben kann. Schreibarbeiten sind außerdem heute in aller Regel ohne PC-Kenntnisse kaum kommerziell zu erledigen. Bei dem geringen Unterhalt, den die Antragstellerin beanspruchen kann, erscheint die Anschaffung der dafür notwendigen Geräte nicht realistisch. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Antragstellerin in ihrem Alter unterhaltsrechtlich gehalten ist, noch solche Kenntnisse zu erwerben.
47Dass der Antragstellerin geldwerte Vorteile aus einem Zusammenleben mit ihrem Bekannten erwachsen, hat der Antragsgegner weiterhin nicht substantiiert. Dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte.
48Der Zinsanspruch, der nicht Gegenstand der Berufung ist, folgt aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
49B.
50Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich steht der Antragstellern nicht zu (§ 1378 BGB). Der Antragsgegner hat in der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt, der ihren eigenen Zugewinn übersteigt.
51I.
52Endvermögen des Antragsgegners
531.
54Streitig ist der Wert des halben Miteigentumsanteiles am Grundstück der Parteien. Das Familiengericht hat 110.000,- DM angesetzt, der Antragsgegner stellt auf 75.000,- DM ab. Die Annahme des Familiengerichts, dies sei rechnerisch unerheblich, weil der Betrag gleichermaßen in das Endvermögen beider Parteien einzustellen sei, trifft zu. Am Ergebnis ändert sich nichts, wenn man den Wert seines hälftigen Miteigentumsanteiles mit 75.000,- DM beziffert.
552.
56Der Antragsgegner war Eigentümer eines weißen Audi 80 mit 115 PS, ABS und Klimaanlage, Erstzulassung 3/1992. Den Wagen, den er heute nicht mehr besitzt, erwarb er 1996 für 23.900,- DM. Mitte September 1999 gab der Antragsgegner den Wagen beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs für 13.500,- DM in Zahlung. Das steht aufgrund der Rechnung des Autohauses GmbH vom 14.9.1999 (Bl. 204 d.A.) fest. Nähere technische Einzelheiten des Audi 80 können einer im Senatstermin überreichten "Verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, vom 21.3.1996 entnommen werden; darauf wird Bezug genommen. Der Senat nimmt vor diesem Hintergrund einen Wert von 16.000,- DM an (§ 287 ZPO). Da die Antragstellerin für den Wert des Endvermögens des Antragsgegners darlegungspflichtig ist, gehen vorhandene Schätzrisiken zu ihren Lasten. Auch die von ihr vorgelegte "Verbindliche Bestellung, vom 21.3.1996 besagt nichts über den Zustand des Wagens am Stichtag über zwei Jahre später. Als brauchbarer Schätzwert für Mitte September 1999 kann hingegen der Händlerpreis von 13.500,- DM herangezogen werden, für den der Wagen in Zahlung genommen worden ist. Da der Stichtag über ein Jahr zurückliegt und es sich um einen Händlerpreis handeltest dieser Betrag maßvoll bis auf einen angemessenen Wert von 16.000,- DM zu erhöhen.
573.
58Der Wert der Lebensversicherung des Antragsgegners bei der Versicherungsgruppe betrug am Stichtag 10.711,70 DM. Der Wert selbst ist nicht im Streit. Die Auffassung des Antragsgegners, die Versicherung sei im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen, ist unzutreffend. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, auf die er sich beruft, begeht sich auf die Nichtberücksichtigung einer Lebensversicherung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (BSG, NZS 1997, 491). Dies ist auf den Zugewinnausgleich nicht übertragbar.
594.
60Bei der xxx und der Sparkasse xxx bestanden am Stichtag unstreitig gemeinsame Verbindlichkeiten der Parteien in Höhe von 634,76 DM und 19.948,34 DM. Unstreitig tilgte der Antragsgegner beide Kredite stets allein. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind diese Kreditschulden allein dem Antragsgegner zuzurechnen. Nur bei hälftiger Haftung beider Ehegatten im Innenverhältnis sind Darlehenschulden je zur Hälfte bei beiden Ehegatten als Passiva einzustellen (BGH, FamRZ 1991, 1162). Im - hier vorliegenden - Fall der Hausfrauenehe ist jedoch anzunehmen, dass die Ehegatten im Innenverhältnis stillschweigend eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2. treffen, wonach kein Gesamtschuldnerausgleich stattfindet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Koch, 4. Aufl., § 1375 Rn. 16 m.w.N.). Die Schulden sind auch im Innenverhältnis allein vom verdienenden Ehemann zu tragen, nicht von der nicht verdienenden Hausfrau.
61Beim Zugewinnausgleich sind sie in einem solchen Fall dem Ehemann zuzurechnen. Die "anderweitige Bestimmung" i.S. des § 426 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 BGB wirkt auch über die Trennung der Parteien und die Scheidung ihrer Ehe hinaus (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1359, 1360). Der entgegenstehenden Auffassung der Antragstellerin, die im Senatstermin erörtert worden ist, ist nicht zuzustimmen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich ein solcher Ausgleichsanspruch - wie im vorliegenden Fall - faktisch nicht realisieren lässt.
625.
63Die Parteien streiten darum, ob der Antragsgegner bei seiner neuen Lebensgefährtin, der Zeugin xxx zum Erwerb des PKW Audi 80 im Jahr 1996 ein Privatdarlehen über 21.000,- DM aufgenommen habe, welches am Stichtag noch in Höhe von 9.800,- DM (so der Antragsgegner in der Berufungsbegründung) oder in Höhe von 11.550,- DM (so der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.8.2001) offen gewesen sei.
64Ferner ist im Streit, ob der Antragsgegner 1997 ein weiteres Privatdarlehen bei der Zeugin xxx zur Begleichung von Unterhaltsrückständen gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 15.000,- DM aufgenommen habe, welches am Stichtag noch in vollem Umfang offen gewesen sei, weil die Zeugin xxx ihm die Rückzahlung bis zur Verwertung des Hausgrundstücks xxx gestundet habe.
65Das kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Antragsgegners annimmt, dass diese Verbindlichkeiten das Endvermögen des Antragsgegners nicht verringern, ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich. Dies folgt aus den nachfolgenden Ausführungen. Auf die Würdigung der Aussage der Zeugin xxx kommt es deshalb nicht an.
66II.
67Anfangsvermögen des Antragsgegners
681.
69Der Wert der Versicherung bei der xxx Versicherungsgruppe betrug bei Eheschließung nominal 717,50 DM. Indexiert auf der Grundlage von 1995 = 100 ergibt sich ein Betrag von 1.753,33 DM (Jahresindexwerte zum Geldwert für 1971 und 1998: 42,6 und 104,1; vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1376 Rn. 29).
702.
71Wie im Senatstermin unstreitig geworden ist, besaß der Antragsgegner bei Eheschließung am 5.7.1971 einen PKW VW 1300. Er behauptet, dass der Wagen 1967 gebaut und bei Eheschließung nominal 3.500,- DM wert gewesen sei. Das Bestreiten der Antragstellerin, die im Senatstermin erklären ließ, sich an Baujahr und Wert nicht mehr erinnern zu können, ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Damit ist das Fahrzeug beim Anfangsvermögen des Antragsgegners indexiert mit 8.552,82 DM in die Ausgleichsbilanz einzustellen (Indexwerte wie oben: 42,6 und 104,1).
72III.
73Ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin xxx beläuft sich der Zugewinn des Antragsgegners auf 105.460,22 DM:
Miteigentumsanteil am Hausgrundstück | 110.000,00 DM |
geschätzter Wert des PKW zum Stichtag | +16.000,00 DM |
Lebensversicherung | +10.711,70 DM |
Summe der Aktiva | =136.711,70 DM |
Sollsaldo seines Girokontos (unstreitig) | -362,23 DM |
Kredit bei der xxx | -634,76 DM |
Kredit bei der Sparkasse xxx | -19.948,34 DM |
Endvermögen des Antragsgegners | =115.766,37 DM |
indexierter Wert der Lebensversicherung | -1.753,33 DM |
indexierter Wert des PKW VW 1300 | -8.552,82 DM |
Zugewinn des Antragsgegners | =105.460,22 DM. |
IV.
76Das Endvermögen der Antragstellerin belief sich am Stichtag auf 111.677,77 DM. Es ist nur der Wert ihres hälftigen Miteigentumsanteiles in Höhe von 110.000,- DM in die Berechnung einzustellen sowie das unstreitige Guthaben auf dem Girokonto der Antragstellerin von 1.677,77 DM. Weitere Aktiva waren am Stichtag nicht vorhanden. Andererseits sind auch keine Passiva zu berücksichtigen. Denn nach dem oben Gesagten sind die Schulden bei der xxx und bei der Sparkasse allein dem Antragsgegner zuzurechnen.
77V.
78Anfangsvermögen der Antragstellerin ist nicht zu berücksichtigen. Sie behauptet hierzu, ihre Mutter habe ihr 1978 zweimal je 2.000,- DM geschenkt, um ein Esszimmer und eine Flurgarderobe zu kaufen. Hierüber hat sie eine schriftliche Erklärung ihrer Mutter vom 21.8.1996 vorgelegt (Bl. 214 d.A.). Eine Schenkung i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB ist zwar schlüssig vorgetragen. Die weitere Voraussetzung des § 1374 Abs. 2 BGB, wonach das Geld auch als Vermögen erworben sein muss, ist jedoch nicht erfüllt, weil das Geldgeschenk zum Erwerb von Hausrat diente, Hausrat, der - wie hier - während des ehelichen Zusammenlebens angeschafft wurde, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Eine Geldzuwendung ist jedenfalls dann nicht zum Vermögen zu rechnen, wenn davon Gegenstände erworben werden sollten und auch erworben worden sind, die nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen, und ohne die Geldzuwendung nicht aus sonstigem Vermögen desjenigen Ehegatten angeschafft worden wären, der Zugewinnausgleich verlangt. Dass das Esszimmer und die Flurgarderobe auch ohne die Geldzuwendung der " Mutter aus sonstigem Vermögen der Antragstellern angeschafft worden wäre, ist nicht anzunehmen. Die Antragstellerin war in der Ehezeit bis auf geringfügige Putztätigkeiten lediglich als Hausfrau tätig. Falls die Eheleute durch die Geldzuwendung der Mutter Aufwendungen für den Erwerb des Esszimmers und der Flurgarderobe erspart haben sollten, wären dies mit größter Gewissheit Aufwendungen des berufstätigen Antragsgegners gewesen, nicht der Antragstellerin.
79VI.
80Der Zugewinn der Antragstellerin ist vor diesem Hintergrund identisch mit ihrem Endvermögen von 111.677,77 DM. Bei einem eigenen Zugewinn von 105.460,22 DM hat der Antragsgegner keinen Überschuss erzielt. Es spielt damit keine Rolle, ob beim Antragsgegner noch Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Zeugin als zusätzliche Passiva zu berücksichtigen sind, die seinen Zugewinn ggf. noch weiter schmälern würden.
81C.
82Die Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich hat der Senat gem. § 628 Nr. 4 ZPO, der gem. §§ 523, 629a Abs. 2 S. 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz anwendbar ist, abgetrennt. Das Verbundverfahren dauert bereits über drei Jahre. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 16.7.1998 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist lediglich deshalb nicht entscheidungsreif, weil - wie mit den Parteien erörtert worden ist - ggf. über die vom Familiengericht bereits berücksichtigten Anwartschaften hinaus zusätzlich geringe weitere Anwartschaften in Höhe von 82,58 DM auf die Antragstellerin zu übertragen sind. Gemessen an der beträchtlichen Bedeutung der entscheidungsreifen Folgesache nachehelicher Unterhalt wäre ein weiterer Aufschub des gesamten Verbundverfahrens als unzumutbare Härte anzusehen.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.