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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 225/99

Datum:
20.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 225/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0920.5U225.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 168/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. August 1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

den Pkw Marke D,

Fahrzeug-Identifikationsnummer: X,

Amtliches Kennzeichen: X,

an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagten wird zur Herausgabe des Pkw gemäß Ziffer 1 eine Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gem. Ziffer 2 an den Kläger DM 10.400,00 nebst 4 % Zinsen ab Fristablauf zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt diejenigen des ersten Rechtszugs der Kläger zu 2/7 und die Beklagte zu 5/7, diejenigen der Berufungsinstanz der Kläger zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 
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