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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 185/00

Datum:
19.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 185/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0219.5U185.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 52/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Mai 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger den PKW Fiat Punto 55 S 3, amtliches Kennzeichen ## - ## ##, Fahrgestellnummer #######, sowie die zugehörigen Fahrzeugpapiere, nämlich KFZ Brief und KFZ Schein, zu übereignen und zu übergeben.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die von ihr aus dem Besitz des vorgenannten PKW seit der Besitzerlangung bis zur Herausgabe des Fahrzeugs an die Kläger gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000 DM.

 
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