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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 115/01

Datum:
20.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 115/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:1220.5U115.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 461/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. April 2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Widerklage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Auf die Klage wird die Beklagte des weiteren verurteilt, die auf ihrer Grundstücksseite vor die die Terrassen der beiden Häuser W-Straße +21 in ####1 F trennende Glasbauwand gesetzte Schilfsmatte zu entfernen,

die Pfosten der den vorderen Eingangsbereich zwischen den vorgenannten Häusern trennenden Bretterwand zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück der Klägerin befinden,

die im Eingangsbereich ihres Hauses verlegten Bodenfliesen insoweit zu entfernen, als sie auf das Grundstück der Klägerin ragen,

die in ihrem Vorgartenbereich verlegten senkrechten Bodenplatten zu entfernen soweit sie auf das Grundstück der Klägerin ragen,

und 622,92 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 07. September 2000 an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

 
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