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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 203/97

Datum:
06.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 203/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:1106.4U203.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 21 O 49/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juni 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 100.000,00 DM.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

 
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