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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 143/00

Datum:
22.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 143/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0222.4U143.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 111/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. September 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Mietwagenkosten auf Grund von Unfallschäden Rechtsbesorgung in der Weise vorzunehmen, dass sie ihren Kunden Hinweise gibt, wie gegenüber Haftpflichtversicherern von Schädigern die Berechtigung auf Ersatz von Mietwagenkosten auf Grund unfallbedingten Ausfalles eines beschädigten Fahrzeugs wie mit folgendem Schreiben nachzuweisen ist:

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.

 
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