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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 213/00

Datum:
23.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 213/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0523.3U213.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 1044/99
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgrichts Münster wird zurückgewiesen und die erweiterte Klage abge­wiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg­schaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich‑rechtlichen Sparkasse erbringen kann.

 
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