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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 172/00

Datum:
28.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 172/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0228.3U172.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 620/98
 
Tenor:

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin zu 1) trägt 91 %, die Klägerin zu 2) 9 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der in 2. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

 

Die eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfah­rens trägt jede Klägerin selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

 
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