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Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.
Tatbestand
2Die Klägerin wurde von ihrer Gynäkologin wegen einer rezidivierenden peranalen Blutung an den Beklagten zwecks weiterer Abklärung überwiesen. Am 01.10.1997 unterzeichnete sie ein Formular, in dem es u.a. heißt:
3Einwilligung zur Darmspiegelung (Coloskopie)
4Ggf. mit Entfernung von Dickdarmpolypen
5Ich wurde ausführlich über Zweck und Ablauf der bei mir vorgesehenen Untersuchung aufgeklärt. Insbesondere wurde ich über folgende Risiken informiert:
6Blutung
7Verletzung (Perforation)
8Kreislaufreaktion
9OP-Folge
10Ich erkläre mich mit der Durchführung einer Darmspiegelung einverstanden. ...
11Am 02.10.1997 führte der Beklagte eine Coloskopie durch, bei der als potentielle Blutungsquelle geringgradige Hämorrhoiden befundet wurden. Nach einem Aufenthalt im Überwachungsraum wurde die Klägerin nach Hause entlassen.
12Im Verlauf des Tages klagte die Klägerin über erhebliche Beschwerden. Hierüber informierte sie den Beklagten, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. In der Krankendokumentation des Beklagten heißt es diesbezüglich:
1316 15 h: Anruf: Bauchschmerz“/Meter“ (Pat nüchtern)
14-> sofort einbestellt, ggf. m. Krankentransport
1519 15 h Vorstellung hier, ... -> sofort stat. Einw.!! ...
16Nach Untersuchung der Klägerin in der Praxis des Beklagten wurde sie in das Klinikum I eingewiesen. Im Arztbrief des Klinikums vom 27. Oktober 1997 an den Beklagten heißt es bezüglich der dortigen Behandlung der Klägerin u.a.:
17Diagnose: Iatrogene Perforation des Colons im rekto-sigmoidalen Übergang im Rahmen einer Coloskopie.
18Therapie: Am 02.10.1997 Laparotomie mit Verschluß der Perforationsstelle im rekto-sigmoidalen Übergang und Lavage der Bauchhöhle.
19Anamnese:
20... Nach der Coloskopie traten bei der Patientin sich progredient verstärkende diffuse Schmerzen im Bereich des gesamten Abdomens auf. Es erfolgte daraufhin die notfallmäßige Aufnahme bei Verdacht auf Perforation des Dickdarmes ....
21Therapie und Verlauf:
22Nach entsprechender Operationsvorbereitung führten wir am 02.10.1997 die Laparotomie mit Verschluß der Perforationsstelle in zweireihiger Nahttechnik sowie Lavage der Bauchhöhle in ITN durch. Nach zwei Tagen der intensiv-medizinischen Betreuung konnte Frau H auf die periphere chirurgische Station verlegt werden. Der weitere postop. Verlauf gestaltete sich erfreulich komplikationslos bei primär heilenden Wundverhältnissen. Unter schrittweisem Kostaufbau setzte ein regelrechter Stuhlgang ein. Die Drainagen und Hautfäden konnten termingerecht entfernt werden, so daß wir am 15.10.1997 Frau H mit der Bitte um eine Kontrolluntersuchung in drei Monaten in ihre weitere hausärztliche Behandlung Betreuung entlassen konnten.
23In der Zeit vom 24.02. bis 13.03.1998 wurde die Klägerin im Klinikum I wegen eines Narbenbruchs erneut operativ behandelt. Eine weitere Operation wegen eines erneuten Narbenbruchs erfolgte in der Zeit vom 01.09. bis 14.09.1999.
24Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt und unzureichend aufgeklärt. Sie habe zwar die Einverständniserklärung unterzeichnet, jedoch die Erläuterung des Beklagten nicht verstanden, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Sie sei von einer harmlosen Erkrankung ‑ Hämorrhoiden ‑ ausgegangen. Hätte sie Kenntnis von den mit dem Eingriff verbundenen Risiken gehabt, hätte sie in diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingewilligt und hätte einen weniger weitreichenden Eingriff gewünscht. Ein Grund zur Durchführung der Coloskopie habe nicht bestanden. Die Perforation des Darms sei vermeidbar gewesen. Der Beklagte habe wegen ihrer erheblichen Schmerzen gleich nach der Darmspiegelung die Perforation erkennen müssen. Er habe sie nicht nach Hause entlassen dürfen und hätte sie nach ihrem Anruf am Nachmittag sofort bei ihr zu Hause aufsuchen müssen. Bei sachgerechter Behandlung wären ihr die weiteren Operationen und Dauerfolgen erspart geblieben.
25Die Klägerin hat beantragt,
261. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.1999 zu zahlen,
272. den Beklagten zu verurteilen, an sie 793,31 nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
283. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung durch den Beklagten im Jahr 1997 künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
294. den Beklagten zu verurteilen, an sie 238,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Der Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte hat u.a. behauptet, die Klägerin habe das Aufklärungsgespräch offensichtlich gut verstanden. Der Eingriff selbst sei sachgerecht erfolgt. Auch die Nachsorgebehandlung sei nicht zu beanstanden.
33Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Entscheidungskonflikt nicht überzeugend begründen können. Darüber hinaus habe sie auch nicht bewiesen, nicht fachgerecht behandelt worden zu sein.
34Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
35Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages beantragt sie,
361) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 13.03.1999 und 8,42 % Zinsen seit dem 01.05.2000 zu zahlen;
372) den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 793,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.08.1999 und 8,42 % Zinsen seit dem 01.05.2000 zu zahlen;
383) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung durch den Beklagten vom 02.10.1997 künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen,
41hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
42Er wiederholt und vertieft ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag.
43Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Zeugen sowie durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen.
44Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 28. Februar 2001 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
46Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages nicht zu.
47Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin nicht bewiesen, daß sie durch den Beklagten unsachgemäß behandelt wurde. In den Eingriff hat sie wirksam eingewilligt. Darüber hinaus hat sie einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt.
481.
49Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten erfolgte sachgemäß, jedenfalls sind Behandlungsfehler nicht feststellbar.
50a.
51Die am 02.10.1997 durchgeführte Coloskopie war indiziert. Die Klägerin hatte im Analbereich Blut festgestellt, deren Ursache abzuklären war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten ist das Auftreten von peranalen Blutungen unbedingt abklärungsbedürftig, um insbesondere Tumorerkrankungen des Dickdarms auszuschließen. Das ist dem Senat auch aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt. Die endoskopische Untersuchung des Dickdarms hat der Sachverständige als Goldstandard in der Diagnostik kolorektaler Tumore bezeichnet. Zu Recht verweist der Sachverständige darauf, daß das Unterlassen einer Abklärung der Blutungsursache als behandlungsfehlerhaft einzustufen gewesen wäre. Dem schließen sich die Gutachter der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer X2 gem. Bescheid vom 02.02.1999 in Verbindung mit den diesem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten (Bl. 47, 52 GA) an.
52Soweit der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, eine Rectoskopie könne ausreichend sein, wenn man hellrotes Blut „richtig“ erklären könne, liegt hierin keine Einschränkung. In der Regel können die Patienten in diesem Sinn die Blutung nicht „richtig“ erklären, was auch bei inneren Blutungen aus dem Colon kaum möglich erscheint. Die Klägerin selbst mag von einem Hämorrhoidalleiden und einer hiermit im Zusammenhang stehenden Blutung ausgegangen sein. Damit ist jedoch keine nachvollziehbare und ausreichende Erklärung der Blutung verbunden, die die Coloskopie ggf. obsolet gemacht hätte. Die überweisende Gynäkologin Dr. Y hat entsprechend in ihrer Dokumentation vermerkt „Beschwerden unkl. Blutung aus d. Darm“ (Bl. 15). Das unterstreicht die Notwendigkeit der Abklärung und die Indikation zur Durchführung der Coloskopie.
53b.
54Fehler bei der Durchführung der Coloskopie sind nicht erkennbar. Solche haben weder der gerichtliche Sachverständige noch die Gutachter der Kommission festzustellen vermocht. Weder das sich anschließende Beschwerdebild der Klägerin noch die Perforation des Darms als solche lassen auf ein unsachgemäßes Vorgehen des Beklagten bei dem Vorschieben oder Zurückziehen des Operationsinstruments schließen. Die Perforation des Darms stellt eine bekannte, trotz aller Sorgfalt nicht immer vermeidbare Komplikation bei der Coloskopie dar. Die Beschwerden der Klägerin erklären sich entweder durch die noch im Darm verbliebene Luft, was nach den Ausführungen des Sachverständigen sehr schmerzhaft sein kann, oder durch die Perforation und deren Folgen. Ein Schluß auf einen Behandlungsfehler ergibt sich hieraus nicht.
55Evtl. Verwachsungen waren vor der Untersuchung nicht abzuklären. Verwachsungen liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen außerhalb des Darms in Form von Verbindungen mit der Bauchwand. Sie hindern die Coloskopie nicht, erhöhen nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen nicht das Perforationsrisiko und bedingen deshalb keine besondere Vorsicht oder präventive Maßnahmen. Demgegenüber sieht zwar der Erstgutachter der Kommission, Prof. Dr. N, in der Verwachsung des Sigmas zur Bauchwand ein erhöhtes Risiko (Bl. 50), betrachtet aber ebenfalls das Vorgehen des Beklagten deshalb nicht als fehlerhaft. Daraus wird erkennbar, daß auch dieser Gutachter keine Untersuchungen vorab auf evtl. Verwachsungen fordert und deren Unterbleiben als fehlerhaft wertet.
56c.
57Die Klägerin hat auch den ihr obliegenden Beweis fehlerhaften Verhaltens des Beklagten im Zuge der Nachsorge nicht erbracht.
58aa.
59Nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte die Klägerin zunächst nach Hause entlassen hat. Allein die durch die Coloskopie bedingten Beschwerden brauchten den Beklagten nicht zu veranlassen, die Klägerin in der Praxis zur weiteren Beobachtung zu behalten. Überzeugend hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf verwiesen, daß wegen der mechanischen Reizungen und der noch insufflierten Luft häufig nach der Untersuchung abdominelle Beschwerden verbleiben. Deshalb ist es grundsätzlich gerechtfertigt, nach ambulant durchgeführten Coloskopien den Patienten mit der Maßgabe zu entlassen, sich bei Auftreten oder nicht Nachlassen von Beschwerden sofort zu melden oder aber direkt in stationäre Behandlung zu begeben.
60Zeichen für eine beginnende Peritonitis bzw. Zeichen einer Perforation lagen nicht vor. Die Perforation ist während des Eingriffs nicht unbedingt zu bemerken, nach dem Eingriff in der Regel nur durch die Folgen zu diagnostizieren, wie etwa den Symptomen einer Peritonitis. Solche lagen feststellbar zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin nach Hause noch nicht vor. Dagegen spricht der Aufnahmebefund im Klinikum I vom 02.10.1997, wonach selbst für diesen Zeitpunkt noch ein guter Allgemeinzustand mit nur mäßiger abdomineller Abwehrspannung beschrieben wird.
61bb.
62Der Verzicht auf eine Schmerzmedikation nach dem Eingriff war nicht fehlerhaft, sondern hat die Beschwerden nicht verschleiert, damit zu einer im Ergebnis zügigen Diagnostik der Peritonitis und der sachgerechten Reaktion hierauf beigetragen.
63cc.
64Die Klägerin hat im Ergebnis auch nicht bewiesen, daß der Beklagte sie nicht umgehend wieder einbestellt hat, nachdem ihm die verbleibende Beschwerdesymptomatik und der schlechte Zustand der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden war.
65Der Senat verkennt nicht, daß die vernommenen Zeugen der Klägerin im einzelnen und durchaus nachvollziehbar und glaubhaft den Ablauf des Tages nach der Coloskopie und ihre Telefonate mit der Praxis des Beklagten geschildert haben. Wegen der konkreten Aussagen wird auf den den Parteien vorliegenden Vermerk des Berichterstatters Bezug genommen. Danach haben sowohl die Zeugin K als auch der Zeuge H wiederholt in der Praxis des Beklagten angerufen, wobei man sie anfangs vertröstet habe.
66Diesen Aussagen stehen jedoch die Aussage der Zeugin S als auch die Dokumentation des Beklagten entgegen. Daß sich die Zeugin S an diesen Vorgang erinnern konnte, ist angesichts der Außergewöhnlichkeit verständlich. Danach und nach den Eintragungen des Beklagten in seinen Krankenunterlagen erfolgte der erste Anruf gegen 16.15 Uhr, nach Angaben der Zeugin S aus der Erinnerung etwas eher. Hierbei wurde die Klägerin sofort wieder einbestellt, was einer ordnungsgemäßen Nachsorge entspräche. In die Praxis kam die Klägerin danach jedoch erst gegen 19.15 Uhr.
67Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen bzw. der Eintragungen in der Karteikarte vermag der Senat nicht mit dem für die Beweisführung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der Aussagen der Kinder der Klägerin auszugehen. Deshalb bleibt die Klägerin letztlich beweisfällig.
68dd.
69Unabhängig davon, daß die Klägerin eine unsachgemäße Nachsorge nicht bewiesen hat, wäre diese für den Schaden der Klägerin auch nicht kausal geworden. Der Sachverständige hat überzeugend darauf verwiesen, daß sich auch bei einem vorzeitigen Aufsuchen der Praxis dieselbe Operation mit allen weiteren Folgen angeschlossen hätte, so wie sie die Klägerin bedauerswerter Weise ertragen mußte. Außer den Beschwerden für etwa drei Stunden ‑ bei der Betrachtung des gesamten Leidensweges der Klägerin kaum von Bedeutung ‑ hat sich die Verzögerung in keiner Weise ausgewirkt.
702.
71a.
72Die Klägerin hat in den Eingriff wirksam eingewilligt. Die Aufklärung über den Eingriff selbst und die damit verbundenen Risiken ist erfolgt. Insbesondere wurde die Klägerin auch über das Risiko der Perforation des Darms aufgeklärt, das sich letztlich verwirklicht hat.
73Der Klägerin wurde das Aufklärungsformular zur Coloskopie ausgehändigt, das in verständlicher Form von einer möglichen Verletzung und der evtl. erforderlichen OP-folge spricht. Der Beklagte hat nachvollziehbar das Aufklärungsgespräch erläutert und dargelegt, daß er die Durchführung der Untersuchung mit dem Schlauch erklärt. Das hat die Klägerin bestätigt, in dem sie davon sprach, „er wollte mit dem Schlauch etwas machen“. Angesichts des Überweisungsgrundes an den Beklagten, nämlich diffuse peranale Blutungen, ist es für einen Patienten und auch für die Klägerin klar, was mit dem Schlauch erfolgen soll, nämlich eine Untersuchung des Darms. Das wird letztlich und spätestens mit der selbst durchgeführten Darmreinigung absolut eindeutig.
74Angesichts dieser konkret geplanten und erkennbaren Maßnahme ist auch der Hinweis auf das Verletzungsrisiko und die evtl. Notwendigkeit einer Operation spezifisch und verständlich bezogen auf die Gefahren, die mit dem Einbringen des Instrumentes verbunden sind. Der Senat glaubt der Klägerin nicht, wenn sie diesen Zusammenhang nicht erkannt haben will. Dabei ist der Senat angesichts des konkreten Eindrucks, den die Klägerin vor dem Senat hinterlassen hat, zusätzlich davon überzeugt, daß sie trotz aller lückenhaften Deutschkenntnisse zumindest verstanden hat, was bevorstand und daß eine Verletzung des Darms mit der Notwendigkeit einer Operation möglich war. Das deutsche Wort „Verletzung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus gängig und üblich und nicht dem Wortschatz des Mediziners vorbehalten. Trotz aller Bekundungen insbesondere der Zeugin H2 hat die Klägerin zumindest durch diese von der Gefahr der Verletzung nach Aushändigung des Aufklärungsformulars erfahren. Diese Zeugin sprach von den vernommenen Zeugen zwar das schlechtere Deutsch ‑ die Kinder der Klägerin sprachen dagegen absolut perfektes Deutsch ‑, jedoch hat auch diese Zeugin einen deutschen Hauptschulabschluß, so daß ihr der Begriff einer Verletzung im Zusammenhang mit dem konkreten Eingriff zur Überzeugung des Senats geläufig war. Diesen der Klägerin zu vermitteln, war sie durch die Schwangerschaft und die unmittelbar bevorstehende Niederkunft nicht gehindert.
75Daß ein Aufklärungsgespräch zusätzlich geführt wurde, hat die Klägerin selbst eingeräumt und wird durch die Dokumentation des Beklagten belegt. Zumindest mittelbar ist dies auch der Aussage der Zeugin y zu entnehmen, die wiederholt mitbekommen hat, daß und wie der Beklagte die Patienten aufklärt. Es spricht insoweit nichts dafür, daß der Beklagte bei der Klägerin anders verfahren ist.
76Die vernommenen Zeugen waren bei diesem Aufklärungsgespräch nicht mit anwesend. Insoweit ist ihre Aussage deshalb unergiebig.
77b.
78Wäre die Klägerin nicht sachgerecht aufgeklärt worden, hätte sie jedenfalls einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt. Die Klägerin wußte, wie ausgeführt, was auf sie zukam. Auf ausdrückliches Befragen hat sie geantwortet, sie habe ja behandelt werden müssen; sie habe ja das Ergebnis sehen müssen, was dabei herauskommt. Das impliziert die eigene Entscheidung, zur Abklärung der diffusen Blutungen den Eingriff auf alle Fälle vornehmen lassen zu wollen. Es spricht deshalb nichts dagegen, daß die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung insbesondere auch über das Perforationsrisiko mit der Notwendigkeit einer Operation genau in den Eingriff eingewilligt hätte, in den sie auch tatsächlich eingewilligt hat.
793. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
804.
81Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als DM 60.000,-.