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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 119/00

Datum:
12.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 119/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:1212.3U119.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 593/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – abgeändert.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen auf den Betrag von 120.000,00 DM ab dem 04.02.1999 und nebst 8,42 % Zinsen auf diesen Betrag von 120.000,00 DM ab dem 01.05.2000 zu zahlen mit der Maßgabe, daß die Leistung auf die von dem Haftpflichtversicherer des verstorbenen Prof. Dr. U zahlende Entschädigung begrenzt ist.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen materiellen und weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der Entfernung der linken Brust (Operation am 23.03.1994) und der Entfernung der rechten Brust (Operation am 30.03.1995) zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind und mit der Maßgabe, daß die Leistung auf die von dem Haftpflichtversicherer des verstorbenen Prof. Dr. U zahlende Entschädigung begrenzt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte zu 3) jeweils zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) voll. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 3). Im übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Allen Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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