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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 115/00

Datum:
23.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 115/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0523.3U115.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 61/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. April 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und den zukünftigen, derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Eingriffs am 22. Mai 1992 entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Es verbleibt bei der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1999.

Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagten tragen 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, während die Beklagten 1/3 tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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