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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 107/00

Datum:
24.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 107/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0124.3U107.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 200/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld vom 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die Folge davon sind, daß der Beklagte zu 2) am 15.11.1995 die Zähne 11, 12, 14, 17, 21 und 23 im Oberkiefer sowie die Zähne 36 und 46 im Unterkiefer gezogen hat.

Es wird ferner festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der Folge davon ist, daß der Beklagte zu 2) am 15.11.1995 die Zähne 11, 12, 14, 17, 21 und 23 im Oberkiefer sowie die Zähne 36 und 46 im Unterkiefer gezogen hat.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3), die diese selbst tragen.

Neben dem Beklagten zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 3) von den übrigen Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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