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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 196/00

Datum:
07.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 196/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:1007.31U196.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 197/00
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 21. August 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM.

 
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