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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 54/01

Datum:
21.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 54/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0921.30U54.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 471/00
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheit durch die Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Kläger liegt über 60.000,00 DM.

 
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