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Oberlandesgericht Hamm, 2 BL 152/01

Datum:
03.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BL 152/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0903.2BL152.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 KLs 35 Js 178/00
 
Tenor:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 - 64 Gs 3516/01 - wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1.

Der Angeschuldigte hat wieder Wohnung zu nehmen in ... und jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft Bochum oder der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.

2.

Er darf ohne vorherige Zustimmung der Strafkammer zu folgenden Personen weder selbst noch durch Dritte Verbindung aufnehmen sowie keinen persönlichen Kontakt haben:

a)

...

b)

...

c)

...

d)

...

e)

...

f)

...

g)

...

h)

...

i)

...

j)

...

k)

...

Sollte eine der genannten Personen versuchen, zu ihm Verbindung aufzunehmen, so hat er dies unverzüglich der Staatsanwaltschaft Bochum oder der zuständigen Strafkammer anzuzeigen und den Kontaktaufnahmeversuch abzubrechen.

Vorstehende Einschränkungen gelten nicht für eigenverantwortliche Handlungen seiner Verteidiger.

3.

Er hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM zu erbringen, die entweder in bar zu hinterlegen oder durch Bankbürgschaft zu leisten ist.

4.

Die Sicherheit verfällt, wenn der Angeschuldigte einer der unter Nr. 2 erteilten Auflagen zuwider handelt.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

 
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