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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 54/00

Datum:
16.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 54/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0116.29U54.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 375/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. Februar 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 98.600 DM.

 
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