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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 154/00

Datum:
06.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 154/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0306.27U154.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 22/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1999 zu zahlen, abzüglich am 28.02.2000 gezahlter 10.000,- DM.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die materiellen zukünftigen Schäden der Klägerin aus der Hauttransplantation vom 23.08.1995 zu 40 % sowie die immateriellen Zukunftsschäden aus dem vorgenannten Vorfall unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 60 % zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten (wegen der Zinsen) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.

 
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