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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 47/01

Datum:
04.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 47/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:1204.24U47.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 375/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. März 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.916,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 15.07.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 und von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien beträgt jeweils weniger als 60.000,00 DM.

 
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