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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 140/00

Datum:
29.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 140/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0529.24U140.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 96/99
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober 2000 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet, wobei die Sicherheit durch unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bank- oder Sparkasseninstitutes erbracht werden kann.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von mehr als 60.000 DM.

 
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