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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 530/00

Datum:
12.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 530/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0712.23W530.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 112/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 3.053,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 2000 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 DM.

 
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