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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 461/00

Datum:
30.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 461/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0730.23W461.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 134/98
 
Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 770,20 DM nebst 4 % Zinsen von 613,70 DM seit dem 06. Oktober 1999 und von weiteren 156,50 DM seit dem 17. Mai 2000 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 156,50 DM;

die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 860,75 DM tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

 
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