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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 290/01

Datum:
16.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 290/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0816.23W290.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 155/99
 
Tenor:

Der dem Kläger von der Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 611,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 2000 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Klägers und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 6. September 2000 werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 % nach einem Beschwerdewert von 2.019,15 DM. Die Gerichtskosten werden dem Kläger nach einem Gegenstandswert von 1.670,25 DM auferlegt.

 
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