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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 167/01

Datum:
05.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 167/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0605.23W167.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 36/00
 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte an die Klägerin 5.265,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Dezember 2000 zu erstatten.

Im übrigen werden die Beschwerde und das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 115,63 DM.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 225,56 DM gegeneinander aufgehoben.

 
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