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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 197/99

Datum:
08.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 197/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0308.22U197.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 322/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 6. Oktober 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße, bestehend aus den Miteigentümern S und S2, L, N und N2, Q und Q2 580,00 DM und 4 % Zinsen seit dem 16.06.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 98 % und der Beklagte zu 2 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien sind durch dieses Urteil wie folgt beschwert:

der Kläger in Höhe von 29.847,61 DM, der Beklagte in Höhe von 580,00 DM.

 
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