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Der angefochtene Streitwertbeschluß wird wie folgt abgeändert:
Der Streitwert beträgt bis zum 17.11.1999 31.799,79 DM. Für die Zeit danach beträgt der Streitwert 28.050,00 DM.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird wie folgt abgeändert:
Von den bis zum 17.11.1999 entstandenen Kosten tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %. Die nach dem 17.11.1999 angefallenen Kosten trägt die Klägerin.
Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens über die sofortige Beschwerde tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 % nach einem Beschwerdewert bis 1.800,00 DM.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin hat mit Mahnbescheid, der der Beklagten am 27.07.1999 zugestellt worden ist, eine Werklohnforderung in Höhe von 31.799,79 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 23.04.1999 geltend gemacht. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte am 23.08.1999 einen Betrag von 4.386,18 DM auf die Hauptforderung gezahlt. Die Klägerin hat auf entsprechende Aufforderung durch das Mahngericht weitere Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem ursprünglichen Streitwert eingezahlt. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.1999 den Antrag aus dem Mahnbescheid abzüglich eines am 23.08.1999 gezahlten Betrages von 4.386,18 DM angekündigt und mit diesem Antrag später auch verhandelt. Die Beklagte hat zunächst Klageabweisung beantragt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme haben die Parteien im Kammertermin vom 13.06.2000 wegen der am 23.08.1999 gezahlten 4.386,98 DM den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Urteil vom 11.08.2000 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt. Die auf die Beklagte entfallende Kostenquote von 14 % hat das Landgericht damit begründet, daß es sich hierbei um den Anteil des gezahlten und für erledigt erklärten Betrages von 4.386,18 DM am ursprünglichen Streitwert gehandelt habe. Insoweit seien der Beklagten nach § 91 a ZPO die Kosten aufzuerlegen gewesen. Das Urteil ist der Beklagten am 27.09.2000 zugestellt worden.
4Mit Schriftsatz vom 29.09.2000, der am 03.10.2000 bei dem Landgericht Essen eingegangen ist, hat die Beklagte um Festsetzung des Streitwertes auf 27.413,61 DM für die Zeit nach dem 22.08.1999 gebeten und im übrigen Berichtigung der Kostenentscheidung des Urteilstenors beantragt. Sie hat insoweit gemeint, daß die Zahlung bereits im Mahnverfahren auf die später entstandenen Kosten keine Auswirkung gehabt habe, so daß die Kostenquote von 14 % zu Lasten der Beklagten nicht zutreffend sei, richtig sei lediglich eine Kostenquote von 6,5 %. Hilfsweise hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
5Mit Beschluß vom 31.10.2000 hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf bis 35.000,00 DM festgesetzt und eine Berichtigung des Urteilstenors wegen offenbarer Unrichtigkeit abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung hat das Landgericht damit begründet, daß die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des im Mahnverfahren gezahlten Betrages zunächst einseitig für erledigt erklärt habe, was nicht zu einer Ermäßigung des Streitwerts geführt habe. Die spätere übereinstimmende Erledigungserklärung habe sich auf den Streitwert nicht mehr ausgewirkt, da zu diesem Zeitpunkt sämtliche Gebühren bereits entstanden gewesen seien. Auf die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Sache dem Senat vorgelegt.
6Im Beschwerdeverfahren hat die Beklagte in Erweiterung ihres Rechtsmittels beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang aufzuerlegen. Darüber hinaus hat sie gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluß vom 21.10.2000 Beschwerde eingelegt.
7II.
8Beide Rechtsmittel der Beklagten haben zum Teil Erfolg und führen zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidungen.
91.
10Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß vom 31.10.2000 ist in der Sache zum Teil begründet. Für die Zeit bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 17.11.1999 bleibt es bei dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert bis 35.000,00 DM. Für die Zeit nach der in dem genannten Schriftsatz enthaltenen einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des gezahlten Betrages von 4.386,18 DM betrug der Streitwert lediglich 28.050,00 DM.
11Das Mahnverfahren hatte zunächst einen Streitwert von 31.799,79 DM, wie auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Allein durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.386,18 DM ist eine Änderung des Streitwertes nicht eingetreten. Vielmehr ist der Rechtsstreit mit dem bisherigen Streitwert von 31.799,79 DM nach Abgabe an das Landgericht dort anhängig geworden mit der Folge, daß sich die Gerichtskosten sowie die anwaltlichen Prozeßgebühren nach diesem Streitwert berechnen. Die Klägerin hat nämlich ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach der erfolgten Teilzahlung nicht auf den noch streitigen Betrag beschränkt, was zulässig gewesen wäre und zu einer Reduzierung des Streitwerts geführt hätte (OLG Hamm, 23. Zivilsenat, Beschluß vom 26.04.2001 - 23 W 594/00), sondern auf entsprechende Anforderung des Mahngerichts die Gerichtskosten nach dem vollen Streitwert eingezahlt.
12Nach der einseitigen Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 17.11.1999 hinsichtlich des gezahlten Betrages von 4.386,18 DM ist entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Reduzierung des Streitwerts eingetreten. Der Senat folgt der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß sich der Streitwert des Erledigungsstreits nach dem gemäß § 3 ZPO zu bewertenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Feststellung der Erledigung der Hauptsache richtet und seinem Kosteninteresse entspricht, d.h. nach den bis zur Erledigungserklärung (anteilig) angefallenen Kosten (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH NJWRR 1993, 765; NJWRR 1996, 1210; OLG Hamburg, KostRsp ZPO § 3 Nr. 964; JurBüro 1990, 911; OLG Karlsruhe, NJWRR 1994, 761; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 526; OLG München NJWRR 1995, 1086; OLG Hamm, 12. ZS, JurBüro 1991, 1122; Zöller-Vollkommer, 22. Aufl. § 91 a Rdn. 34). Auch der Kostensenat des OLG Hamm folgt dieser Auffassung unter Aufgabe seiner vom Landgericht zitierten früheren Rechtsprechung (OLG Hamm, 23. ZS, MDR 2000, 175).
13Das Kosteninteresse bei der hier vorliegenden teilweisen Erledigungserklärung ist entgegen der Auffassung des BGH (NJWRR 1988, 1465) nicht nach der Mehrkostenmethode zu ermitteln, sondern nach der Quotenmethode (eingehend Liebheit, AnwBl 2000, 73), d.h. die bis zur Teilerledigungserklärung angefallenen Kosten sind entsprechend dem Anteil des für erledigt erklärten Teils des Streitwerts am Gesamtstreitwert zu quoteln. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
14Bis zur Teilerledigungserklärung im Schriftsatz vom 17.11.1999 waren Kosten in Höhe von 4.010,00 DM angefallen (Gerichtskosten und anwaltliche Prozeßgebühren nebst Auslagenpauschalen). Der Anteil des für erledigt erklärten Betrages von 4.386,18 DM am ursprünglichen Gesamtstreitwert beträgt 13,8 %, so daß das darauf entfallende Kosteninteresse mit 13,8 % von 4.010,00 DM, das sind 553,38 DM, zu bemessen ist. Hierzu ist der Wert der weiterhin streitigen Hauptforderung von 27.413,61 DM sowie die nicht für erledigt erklärten Zinsen auf den gezahlten Betrag, die nunmehr als Hauptsache weiterverfolgt worden sind, von ca. 100,00 DM zu addieren, so daß sich ein Streitwert von abgerundet 28.050,00 DM ergibt.
15Auf die Beschwerde der Beklagten war der angefochtene Streitwertbeschluß entsprechend abzuändern.
16Eine Kostenentscheidung wegen der Streitwertbeschwerde ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG.
172.
18Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 11.08.2000 ist zulässig und überwiegend begründet.
19Soweit eine einheitliche Kostenentscheidung in einem Urteil zum Teil auf § 91 a ZPO gestützt worden ist, ist unabhängig von einem Rechtsmittel in der Hauptsache die sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig (BGH NJW 1964, 660). Diese Situation ist hier gegeben, da das Landgericht die Entscheidung, 14 % der Kosten der Beklagten aufzuerlegen, auf § 91 a ZPO gestützt hat und nur insoweit die Kostenentscheidung von der Beklagten angefochten wird.
20Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
21Von den bis zur einseitigen Erledigungserklärung am 17.11.1999 entstandenen Kosten hat die Beklagte grundsätzlich den Anteil zu tragen, der dem Anteil der für erledigt erklärten Forderung an der Gesamtforderung entspricht, das sind 13,8 %. Daß die Forderung der Klägerin in Höhe von 4.386,18 DM begründet war und die entsprechenden Kosten zu Lasten der Beklagten gehen, wird von dieser nicht in Abrede gestellt.
22Bei dem nach § 91 a Abs. 1 ZPO auszuübenden Ermessen war jedoch weiterhin zu berücksichtigen, daß ein Teil der bis zum 17.11.1999 angefallenen Kosten hätte vermieden werden können, wenn die Klägerin bereits im Mahnverfahren sachgerecht auf die teilweise Erfüllung der Hauptforderung reagiert hätte. Sie hätte nämlich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens auf die noch offene Forderung von 27.413,61 DM nebst Zinsen beschränken können, was zur folge gehabt hätte, daß lediglich die im Mahnverfahren angefallenen Kosten nach dem hohen Streitwert zu berechnen wären, während die Gerichtskosten im übrigen (Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG) sowie die weiteren anwaltlichen Prozeßgebühren sich nach dem geringeren Streitwert gerichtet hätten, der dann in das Prozeßverfahren übergegangen wäre. Die Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem ermäßigten Wert gilt selbst für den Fall, daß der Kläger für den Fall des Widerspruchs schon im Mahnbescheidsantrag die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hatte (OLG Hamm, 23. ZS Beschluß vom 26.04.2001 23 W 594/00). Wegen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten des Mahnverfahrens, die auf den gezahlten Betrag entfallen, hätte die Klägerin im streitigen Verfahren die Feststellung begehren können, daß die Beklagte verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen (vgl. Liebheit, NJW 2000, 2235, 2236).
23Hätte die Klägerin so gehandelt, hätten sich die auf den von der Beklagten gezahlten Betrag entfallenden Kosten etwa halbiert. Die Auslösung von Kosten, die hätten vermieden werden können, muß sich bei der nach § 91 a ZPO vorzunehmenden Beurteilung zu Lasten der Klägerin auswirken mit der Folge, daß die Beklagte nur 7 % der bis zur einseitigen Teilerledigungserklärung angefallenen Kosten zu tragen hat.
24Die in der Folgezeit angefallenen Kosten (Verhandlungsgebühren, Kosten der Beweisaufnahme) sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, die im Rechtsstreit in der Hauptsache unterlegen ist. Die Tatsache, daß die Beklagte zunächst in vollem Umfang Klageabweisung beantragt und sich erst nach durchgeführter Beweisaufnahme der Teilerledigungserklärung angeschlossen hat, was die oben dargestellte Erhöhung des Streitwerts um das Kosteninteresse der Klägerin zur Folge hatte, wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus. Der Wert des Kosteninteresses ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert derart gering, daß unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 92 Abs. 2 ZPO eine Beteiligung der Beklagten an den nach dem 17.11.1998 angefallenen Kosten nicht berechtigt erscheint, zumal der um ca. 500,00 DM erhöhte Streitwert keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.
25Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.