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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 160/00

Datum:
26.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 160/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0726.21U160.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 273/99
 
Tenor:

Die Berufung des Streithelfers der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das am 29.06.2000 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte 12.014,37 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.760,00 DM seit dem 11.06.1999, aus weiteren 4.200,00 DM seit dem 21.06.2000 und aus weiteren 54,37 DM seit dem 07.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, gegenüber dem Streithelfer einer Auszahlung des auf Notaranderkonto hinterlegten Restkaufpreises in Höhe von 7.000,00 DM an die Kläger zuzustimmen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Streithelfers der Beklagten fallen diesem selbst zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Streithelfer der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.

 
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