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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 253/00

Datum:
15.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 253/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0215.15W253.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 T 156/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 24. Januar 2000 wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld wird angewiesen, im Geburtenbuch Nr. #/1999 folgenden Randvermerk beizuschreiben:

„Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2000 (3 III 136/99) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 (15 W 253/00) wird berichtigend vermerkt: Die Eintragung des Vornamens A ist unwirksam.“

Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 
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