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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 139/01

Datum:
29.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 139/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0529.15W139.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 16/01
 
Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Anordnung der Fortdauer der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffe-nen durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts rechtswidrig war.

Der Beteiligten zu 1) wird für das Verfahren der soforti-gen weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F aus C als Verfahrensbevollmächtigter beige-ordnet. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren wird als unzulässig ver-worfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 
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