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Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.514,34 DM sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 09.11.1999 sowie weitere 4 % Zinsen von 3.135,79 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Mehrkosten der Verweisung an das zuständige Landgericht. Von den übrigen Kosten der 1. Instanz werden dem Kläger 37 % und den Beklagten 63 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %.
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen weiteren Umfang Erfolg.
3I.
4Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.514,34 DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 842, 249 f., 840 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 7 Abs. 5 StVO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG.
5Daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % für die unfallbedingten Schäden und Verletzungsfolgen des Klägers aus dem Motorradunfall vom 05.05.1999 in M haften, ist zwischen den Parteien außer Streit. Über die bereits regulierten und vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen hinaus steht dem Kläger aber weiterer Schadensersatz zu. Im einzelnen:
61.
7Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung
weiterer Fahrtkosten zum Arzt (2 Fahrten à 56 km) in Höhe von 44,80
DM. Aus dem vorliegenden Durchgangsarztbericht vom 13.08.1999 und
dem Nachschaubericht vom 31.08.1999 entnimmt der Senat, daß der
Kläger am 13. und 27.08.1999 im Hospital Nachuntersuchungen
durchführen ließ. Die damit verbundenen Fahrtkosten sind i.S.d. §
287 ZPO nachweisbar unfallbedingt, weil die beim Unfall verletzte
linke Schulter untersucht wurde. Den Erstattungsbetrag bemißt der
Senat in Anlehnung an § 9 ZSEG mit 0,40 DM/km, was angesichts der
unstreitigen Gesamtentfernung von 112 km zu einem Betrag von 44,80
DM führt.
Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe die
Untersuchungen mit seinen Fahrten zur Arbeit verbinden können,
greift dieser Einwand nicht durch. Es ist zwar zutreffend, daß das
Hospital auf dem Weg des Klägers zur Arbeit liegt. Der Senat hat
jedoch keine Bedenken, den Ausführungen des Klägers zu folgen, der
im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft dargelegt hat, daß
ihm eine Verbindung der Untersuchungen mit Fahrten zur Arbeit
einerseits aufgrund seines Berufes als LKW-Fahrer nicht möglich
gewesen sei. Andererseits habe er vor den Untersuchungen auch
Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, so daß die Aufenthaltsdauer für
ihn gar nicht absehbar gewesen sei.
2.
9Darüber hinaus kann der Kläger 188,33 DM als weiteren
Schadensersatz für den beim Unfall beschädigten Helm verlangen.
Auch insoweit glaubt der Senat den Angaben des Klägers im Termin.
Er hat ausgeführt, daß es sich bei dem Helm um einen hochwertigen
Integralhelm gehandelt habe, den er etwa drei Jahre vor dem Unfall
zum Preis von 698,00 DM erworben habe. Geht man von diesem Betrag
aus, der jedenfalls die üblichen Anschaffungskosten nicht
übersteigt, ist der vom Kläger begehrte Zeitwert von 450,00 DM noch
angemessen (§ 287 ZPO). Denn Motorradhelme unterliegen im Rahmen
der üblichen Nutzung keinem besonderen Verschleiß, so daß entgegen
der Auffassung der Beklagten kein großzügiger Abzug neu für alt
vorgenommen werden muß. Zieht man von den 450,00 DM den bereits vom
Landgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 261,67 DM ab,
verbleiben 188,33 DM.
3.
11Verdienstausfall ist ebenfalls erstattungsfähig und zwar in Höhe
von 1086,18 DM. Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch
Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte erzielt hätte,
ist durch eine nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO anzustellende Prognose
zu ermitteln, für die auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungs-
tatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf
der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche
berufliche Entwicklung des Geschädigten (vgl. Palandt-Heinrichs,
BGB, 59. Aufl., § 252, Rn. 5 ff.).
Der Senat hält es für sachgerecht, im Rahmen der zu treffenden
Prognoseentscheidung das durchschnittliche Einkommen des Klägers in
den Monaten Januar bis April 1999 zugrundezulegen und den Zeitraum
nach Wiederaufnahme der Arbeit unberücksichtigt zu lassen. Denn das
Einkommen des Klägers wird neben dem Grundgehalt ganz wesentlich
von Überstundenvergütungen geprägt. Bei näherer Betrachtung der
Gehaltsbescheinigungen wird deutlich, daß der Kläger im August und
September 1999, nach Wiederaufnahme der Arbeit, deutlich mehr
Überstunden leistete, als ansonsten üblich. Sein Verdienst fiel
dementsprechend höher aus. Dieser höhere Verdienst kann für den
hier zu betrachtenden Verdienstausfallzeitraum Mai und Juni 1999
nicht als prägend angesehen werden. Gleiches gilt für die
Gehaltszahlung im November, die einen Weihnachtsgeldanteil enthält
und somit bei entsprechender Berücksichtigung ebenfalls zu einer
Verzerrung des für Mai und Juni zu errechnenden
Durchschnittseinkommens führen würde. Der Durchschnittslohn der
Monate Januar bis April 1999 beläuft sich auf 4.340,89 DM. Der
Beklagte hätte also im Mai und Juni insgesamt 8.681,78 DM verdienen
können. Tatsächlich hat er jedoch nur 5.512,59 DM verdient, was zu
einem Differenzbetrag von 3.169,19 DM führt. Hiervon sind die
Ersatzleistungen der Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von
2.083,01 DM abzuziehen, so daß der zuerkannte Betrag von 1.086,18
DM verbleibt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine weitergehenden
Ersatzleistungen in Abzug zu bringen. Denn ein Vergleich der
Mitteilungen der AOK und der Berufsgenossenschaft zeigt, daß beide
vom gleichen Tagessatz von 140,84 DM ausgehen und die
Berufsgenossenschaft lediglich 2 Tage zusätzlich in ihre Berechnung
einfließen läßt. Legt man die Berechnung der Berufsgenossenschaft
zugrunde und zieht die Anteile für Renten- und
Arbeitslosenversicherung ab, so ergibt sich der vom Kläger
angegebene Erstattungsbetrag.
4.
13Entgangenes Urlaubsgeld kann der Kläger in Höhe von 195,03 DM
ersetzt verlangen. Insoweit ist ebenso wie beim Verdienstausfall
eine Prognoseentscheidung nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO
erforderlich. Der Senat geht entsprechend den vorstehenden
Ausführungen davon aus, daß die Monate nach Wiederaufnahme der
Arbeit wegen der Spitzenverdienste nicht mit in die Betrachtung
einfließen dürfen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich die
Urlaubsgeldzahlungen nach dem Durchschnittslohn der letzten drei
Monate bestimmen. Das entgangene Urlaubsgeld berechnet sich demnach
aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Zahlung und dem
möglichen Durchschnittsverdienst unter Berücksichtigung der
Stunden.
Im Mai wurde der Feiertagslohn, der dem Urlaubslohn entspricht, in
der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers mit 35,14 DM ausgewiesen.
Geht man davon aus, daß der Kläger im Monat Mai und Juni etwa
gleich verdient hätte, wie zuvor, ändert sich an diesem Betrag
nichts. Der Urlaubstag im Juli wird mit 29,96 DM vergütet. Durch
die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist der Betrag also auf diese
Summe abgerutscht. Im August ist ein weiteres Abrutschen auf 29,53
DM zu verzeichnen. Zwischen den Urlaubsgeldzahlungen für Mai und
Juli liegt eine Differenz von 5,18 DM pro Stunde. Multipliziert man
diese Differenz mit den unstreitigen 37 Stunden Urlaub im Monat
Juli, ergibt sich ein Betrag von 191,66 DM. Die entsprechende
Differenz für Mai und August beträgt 5,61 DM pro Stunde. Bei 14,80
Stunden Urlaub führt das zu 83,03 DM. Die Gesamtsumme beläuft sich
auf 274,69 DM, was unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien
unstreitigen Nettoquote von 71 % zu einem Betrag von 195,03 DM
führt.
II.
15Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner auch die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 840, 847 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG verlangen.
161.
17Das einem Geschädigten zuzusprechende Schmerzensgeld dient dem
Ausgleich seiner unfallbedingten psychischen und physischen
Beeinträchtigungen und soll ihm Gelegenheit verschaffen, sich
Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die
Schädigung Entgangenen leisten zu können. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes sind in erster Linie das Ausmaß seiner
körperlichen und seelischen Beeinträchtigung sowie Tat, Umfang und
Dauer der Beschwerden einschließlich der Schmerzen unter Beachtung
der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen.
In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen,
der Art und Dauer der notwendigen stationären und ambulanten
Behandlungen, der verbleibenden Schäden und der dadurch bedingten
Schmerzzustände ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren
Fällen zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 7.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den
Kläger für die erlittenen und soweit möglich abzusehenden
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu
entschädigen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen in Höhe von
4.000,00 DM und des bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrages
von weiteren 2.000,00 DM verbleiben zu zahlende 1.000,00 DM.
2.
19Insoweit hat der Senat - auf der Grundlage des sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen Dr. S - berücksichtigt, daß der Kläger unfallbedingt eine Schultergelenkssprengung links mit Riß der Schultergelenksbänder erlitt, der im Rahmen einer Operation mit einer Kordel vernäht wurde. Aufgrund der Operation verblieb eine ca. 14 cm lange Narbe mit Hyperalgesie. Ferner waren die Prellungen an der linken Seite und am Brustkorb, ein großes Hämatom an der linken Gesäßseite und die aufgeschlagene Knie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen. Der Kläger mußte für 5 Tage stationär im Krankenhaus verbleiben und war etwa 2 Monate zu 100% arbeitsunfähig. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % wird verbleiben. Zur Zeit besteht auch weiterhin eine sog. AC-Gelenksinstabilität. Möglicherweise kann aber eine weitere Stabilisierungsoperation zur Verbesserung der Situation des linken Schultergelenks führen.
20III.
21Eine Hilfsaufrechnung der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Unabhängig davon, daß sich die Beklagten eine solche Hilfsaufrechnung lediglich ?vorbehalten? haben, besteht kein aufrechenbarer Gegenanspruch. Denn hinsichtlich der Positionen, mit denen die Aufrechnung angekündigt wurde, ist das Urteil des Landgerichts mangels Anschlußberufung in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen erfolgten dementsprechend mit Rechtsgrund und können nicht zurückgefordert werden.
22IV.
23Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. ab dem 09.11.1999 in Höhe von 4 %. Verzugsbegründend wirkt das Schreiben vom 29.10.1999 mit Fristsetzung zum 08.11.1999. Zu verzinsen ist neben dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag auch der in erster Instanz bereits zugesprochene Betrag; und zwar auch ab 09.11.1999.
24V.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die über die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.