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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 249/00

Datum:
30.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 249/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0530.13U249.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 270/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 14. September 2000 verkün-dete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen ab-geändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.176,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.2000 zu zah-len.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Verweisung an das Land-gericht Essen.

Die übrigen Kosten der 1. Instanz werden wie folgt ver-teilt:

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 2) und 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 83 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagte zu 1) trägt 17 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 1/3 ihrer ei-genen außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten der 2. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 2) und 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 72 % der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagte zu 1) trägt 28 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 1/3 ihrer ei-genen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 
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