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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 216/00

Datum:
21.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 216/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0321.13U216.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 243/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. September 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 7.146,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlu߬berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten zu 2) auferlegt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklag¬ten zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 1/2 und die Beklagte zu 2) ebenfalls zu 1/2.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klä¬gers tragen der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 2) zu 3/8.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen zu 1/4 der Kläger und zu 3/4 die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 
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