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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 136/99

Datum:
20.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 136/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0620.13U136.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 144/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abge-ändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 sowie 26.835,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 09.02.1996 auf dem Bürgersteig vor dem Haus N-Straße 15 - 19 in S zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizu-treibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 67.324,59 DM; die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 
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