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Auf die Beschwerde der Kläger vom 17. September 2001 wird der Ausset-zungsbeschluß des Landgerichts Dortmund vom 24. August 2001 aufge-hoben.
Gründe:
2Die gemäß § 252 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Der angefochtene Aussetzungsbeschluß, den das Landgericht auf § 148 ZPO gestützt hat, kann nach der dem Senat obliegenden, eingeschränkten Überprüfung (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 252, 7) keinen Bestand haben, weil der vom Landgericht angenommene Aussetzungsgrund nicht gegeben ist.
3Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nicht, wie § 148 ZPO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Bei der Prüfung dieser Frage hat der Senat von der materiell-rechtlichen Beurteilung des Sach- und Streitstands durch das Landgericht auszugehen. Deren Überprüfung ist einem möglichen Berufungsverfahren vorzubehalten (Zöller-Greger, aaO, § 252, 7 m.w.N.).
4Zu Unrecht nimmt das Landgericht an, daß der Ausgang des Verfahrens über die Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG, die von den Klägern beim Landgericht Hagen (zum Aktenzeichen 9 O 130/00) eingereicht worden ist, vorgreiflich ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. In dem genannten Anfechtungsverfahren soll nach ihrem Begehren entschieden werden über die Rechtswidrigkeit und den Bestand des Umwandlungsbeschlusses, den die Hauptversammlung der H AG am 24. Februar 2000 gefaßt hat. Die Entscheidung wird, wenn sie in der Sache nach dem Vollzug der Umwandlung durch Eintragung in das Handelsregister überhaupt noch zu ergehen hat, keine Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits haben.
5Dabei übersieht das Landgericht, daß die Frage der Entstehung des Schadens und seiner Verursachung nicht geklärt werden muß, um über die Feststellungsklage zu entscheiden. Die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens braucht der Kläger einer positiven Feststellungsklage, wenn er sich auf einen Anspruch aus einer das Vermögen schützenden Norm stützt (wie die Kläger vorliegend auf § 839 BGB), substantiiert lediglich als wahrscheinlich darzustellen. Davon hängt die Zulässigkeit der Klage ab (BGH NJW 1996, 1062,1063; BGH NJW 1993, 648, 654; BGH NJW 1993, 2181, 2183; Zöller-Greger, aaO, § 256, 8a). Hinsichtlich der Zulässigkeit hat das Landgericht im vorliegenden Fall ausgeführt, ein Schadenseintritt sei "zwar wahrscheinlich, aber das Schadensbild noch nicht hinreichend konkretisierbar". Das reicht auch für die Bejahung der Begründetheit einer Feststellungsklage. Für die Begründetheit der positiven Feststellungsklage kommt es nicht darauf an, welches Schadensbild letztlich sich konkretisieren wird. Die Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität brauchen vor Bescheidung einer positive Feststellungsklage über einen Amtshaftungsanspruch nicht geklärt zu werden. Sie sind der Entscheidung über einen Leistungsantrag zu überlassen.