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Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.1999 verkün-
dete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des
Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar..
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 3.500,00 DM.
Entscheidungsgründe
2(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
3Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
4Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
5Der Klägerin steht wegen des Sturzes, den sie nach ihrem Vor-
6bringen am 12.01.1999 in T vor dem Haus P_Straße erlitten hat, kein Schadenersatzanspruch gegen die
7Beklagte zu. Der hier als Anspruchsgrundlage in Betracht
8kommende Tatbestand des § 839 BGB ist weder in Verb. mit
9§ 1 Abs. 2 StrReinG NW, Art. 34 GG (Streupflichtverletzung)
10noch mit §§ 9, 9 a StrWG, Art. 34 GG (sonstige Verkehrssi-
11cherungspflichtverletzung) gegeben.
121. a)
13Gemäß § 1 Abs. 2 StrReinG umfasst die den Kommunen innerhalb
14geschlossener Ortslagen für die öffentlichen Straßen obliegen-
15de Straßenreinigungspflicht als Winterwartung auch das Schnee-
16räumen und Streuen abstumpfender Mittel auf Gehwegen. Diese
17Pflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss sich
18der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhält-
19nissen nach Kräften anpassen; eine lückenlose Sicherung sämt-
20licher Gehbereiche iat in Anbetracht der ausgedehnten Wegenet-
21ze der Kommunen mit den zur Verfügung stehenden wirtschaftli-
22chen Mitteln gar nicht durchführbar. Deher wird die öffentli-
23che Räum- und Streupflicht für öffentliche Wege nach gefestig-
24ter und anerkannter Rechtsprechung an gewisse zeitliche und
25räumliche Voraussetzungen geknüpft.
26In zeitlicher Hinsicht muss mit der Winterwartung so rechtzei-
27tig begonnen werden, dass die maßgeblichen Bereiche zu Beginn
28des Hauptberufsverkehrs gegen Glätte gesichert sind. Dieser
29- 4 -
30Zeitpunkt wird an Werktagen in der Regel zwischen 07.00 und
3108.00 Uhr angesetzt (vgl. Greger, a.a.O., § 16 StVG Rn. 612,
32Schmid, a.a.O., S. 3180). In räumlicher Hinsicht sind bei
33winterlicher Glätte innerhalb geschlossener Ortslagen alle
34diejenigen Gehwege mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen, die
35"nicht unbedeutend" sind, d.h. deren Begehbarkeit auch unter
36winterlichen Verhältnissen einem berechtigten Verkehrsbedürf-
37nis entspricht (vgl. Schmid NJW 1988, S. 3177, 3181). Ferner
38gilt der Grundsatz, dass eine allgemeine Glätte herrschen
39muss und vereinzelte Glättestellen nicht abgestreut zu werden
40brauchen; denn es ist für die sicherungspflichtigen Kommunen
41in Anbetracht ihrer begrenzten personellen und sachlichen Aus-
42stattung nicht zumutbar, ihre Gehbereiche nach vereinzelten
43Glättestellen abzusuchen. Dies gilt auch dann, wenn derarti-
44ge Eisflächen mit Schnee bedeckt sind und ihre Gefährlichkeit
45daher für die Wegebenutzer nicht unmittelbar erkennbar ist.
46b)
47Bei Anwendung dieser Grundsätze hat im Streitfall an der von
48der Klägerin angegebenen Unfallstelle - auf dem Gehweg der
49P-Straße - zu dem behaupteten Unfallzeitpunkt - 7.15 Uhr -
50für die Beklagte keine Pflicht zur Durchführung von Streumaß-
51nahmen bestanden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob
52in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse der P-Straße
53von einem Einsetzen des Hauptberufsverkehrs um 7.15 Uhr aus-
54gegangen werden muss. Denn der Anspruch der Klägerin schei-
55tert jedenfalls daran, dass die räumlichen Voraussetzungen
56für einen Streueinsatz nicht gegeben waren.
57Zu der angegebenen Unfallzeit hatte in T keine
58allgemeine Eisglätte geherrscht. Die Klägerin war nach ihrem
59Vorbringen vielmehr in einem unebenen Bereich des Gehweges
60- 5 -
61zu Fall gekommen, der nach den Feststellungen des Sachverstän-
62digen Dipl.-Ing. I bei Einleitung von Wasser eine maximal
634 m lange und maximal 1,8 m breite Pfütze bildete. Damit han-
64delte es sich hier um einen räumlich noch verhältnismäßig eng begrenzten Eisflecken, gegen den die Bediensteten keine be-
65sonderen Streumaßnahmen ergreifen mussten. Eine andere Beur-
66teilung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht
67daraus, dass die Eisbildung auf eine Unebenheit in der Pflas-
68terung des Gehweges in Form einer Kuhle zurückzuführen war,
69in dem sich Wasser gesammelt hatte und sodann bei Minustempe-
70raturen gefroren war. Denn diese Ursache der Eisbildung ist
71nicht ungewöhnlich und stellt ein Gefahrenmoment dar, mit dem
72die Wegebenutzer grundsätzlich rechnen und auf das sie ihre
73Gehweise einstellen müssen. Einem Fußgänger ist aufgrund sei-
74nes allgemeinen Erfahrungswissens in der Regel bekannt, dass
75es aufgrund von Schnee und Eis zu Glätte mit erhöhter Rutsch-
76gefahr kommen kann. Dies erfordert seine erhöhte Aufmerksam-
77keit, um die Gefahr zu meistern. Insbesondere weiß er, dass
78dann, wenn es im Winter geregnet und anschließend gefroren
79hat, eine Glättebildung mit Eisflächen auftreten kann. Er
80weiß auch, dass bei zusätzlichem Schneefall Glätte und Eis-
81stellen nicht ohne weiteres unter dem Schnee zu erkennen sind.
82Bei diesen Kenntnissen, die auch die Klägerin gehabt hatte,
83wie sie im Senatstermin ausdrücklich erklärt hat, kann ein
84Fußgänger grundsätzlich nicht erwarten, dass unter dem von
85ihm betretenen Schnee kein Eis vorhanden ist. Daher muss sich
86jeder Wegebenutzer veranlasst sehen, das typische Risiko, das
87sich durch das Zusammenwirken von Regen, Frost und Schnee er-
88gibt, durch vermehrte eigene Sorgfalt auszugleichen.
89- 6 -
902.
91Der Beklagten kann auch keine Verletzung einer sonstigen ihr
92obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden.
93Insbesondere lässt sich ihre Schadenersatzhaftung nicht damit
94begründen, das sie die in der Pflasterung enstandenen "Kuh-
95len" nicht beseitigt hat. Die zur Eisbildung führende Gefah-
96renquelle hätte nur dann unverzüglich beseitigt werden müs-
97sen, wenn sie völlig ungewöhnlich gewesen wäre und aus die-
98sem Grunde zu einer - auch vernünftigen Sicherheitserwartun-
99gen zuwiderlaufenden - Überraschung der Wegebenutzer geführt
100hätte, wie dies etwa bei quer über die Straße laufendem
101Quellwasser anzunehmen ist.
1023.
103Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 97
104ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708
105Nr. 10 ZPO.