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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 154/99

Datum:
03.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 154/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0303.9U154.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 38/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 20.000,00 DM seit dem 18. September 1997 sowie von weiteren 40.000,00 DM seit dem 06. Oktober 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 60 % ihrer materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom vom 27. März 1997 sowie ihre immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 40 % zu ersetzen, und zwar die materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 5.759,62 DM nebst 4 % Zinsen 02. April 1998 zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen; die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Erster Rechtszug:

Von den den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 24 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 61 % und die Beklagte zu 1) allein weitere 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst 76 % und die Klägerin 24 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) diese selbst 90 % und die Klägerin 10 %.

Zweiter Rechtszug:

Von den den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 40 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 57 % und die Beklagte zu 1) allein weitere 3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst 60 % und die Klägerin 40 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) diese selbst 59 % und die Klägerin 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Klägerin in Höhe von 19.000,00 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 85.000,00 DM und die Beklagte zu 2) in Höhe von 83.000,00 DM, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sämtlichen Parteien wird gestattet, ihre Sicherheit durch selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 43.879,81 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 65.879,81 DM und die Beklagte zu 2) in Höhe von 63.000,00 DM.

 
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