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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 20.000,00 DM seit dem 18. September 1997 sowie von weiteren 40.000,00 DM seit dem 06. Oktober 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 60 % ihrer materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom vom 27. März 1997 sowie ihre immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 40 % zu ersetzen, und zwar die materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 5.759,62 DM nebst 4 % Zinsen 02. April 1998 zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen; die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Erster Rechtszug:
Von den den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 24 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 61 % und die Beklagte zu 1) allein weitere 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst 76 % und die Klägerin 24 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) diese selbst 90 % und die Klägerin 10 %.
Zweiter Rechtszug:
Von den den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 40 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 57 % und die Beklagte zu 1) allein weitere 3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst 60 % und die Klägerin 40 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) diese selbst 59 % und die Klägerin 41 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Klägerin in Höhe von 19.000,00 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 85.000,00 DM und die Beklagte zu 2) in Höhe von 83.000,00 DM, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sämtlichen Parteien wird gestattet, ihre Sicherheit durch selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 43.879,81 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 65.879,81 DM und die Beklagte zu 2) in Höhe von 63.000,00 DM.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Verkehrsunfall, der sich am 27.3.1997 gegen 2.30 Uhr in E ereignet hat. Die Klägerin wurde zu diesem Zeitpunkt als Fußgängerin auf der Fahrbahn der P-Straße in Höhe der Hausnummer ## von dem von der Beklagten zu 2) gelenkten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW angefahren und schwer verletzt. Der Hergang des Unfalles im einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Infolge des Aufpralles erlitt die Klägerin eine Brust und Lendenwirbelfraktur, Unterschenkelfrakturen an beiden Beinen sowie einen inkompletten Bruch des linken Sprunggelenks. Zum Unfallzeitpunkt wiesen die Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille und die Beklagte zu 2) von 1,21 Promille auf.
3Die Klägerin hat behauptet, sie habe vor der Kollision bereits einen gewissen Zeitraum in dem Unfallbereich mit dem Rücken zur Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) mitten auf der Fahrbahn der gut ausgeleuchteten P-Straße gestanden. Die Beklagte zu 2) habe sich unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h genähert und sie frontal erfaßt. Der Unfall sei für sie - die Klägerin - unvermeidbar gewesen.
4Die Klägerin hat beantragt,
51. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie auf den abschließend noch zu beziffernden Gesamtschmerzensgeldanspruch einen Teilbetrag von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1997 zu zahlen;
62. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und die immateriellen Schäden nach Rechtshängigkeit aus dem Unfallereignis vom vom 27. März 1997 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
7Die Beklagten haben beantragt,
8die Klage abzuweisen,
9die Beklagte zu 1) darüber hinaus,
10die Klägerin zu verurteilen, an sie 14.399,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. April 1998 zu zahlen.
11Die Klägerin hat hierzu Abweisung der Widerklage beantragt.
12Die Beklagten haben die Unfalldarstellung der Klägerin bestritten. Sie haben behauptet, die Beklagte zu 2) habe sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/h genähert und die Klägerin sei sodann – aus Sicht der Beklagten zu 2) von rechts her kommend – völlig unvermutet hinter einem auf dem Standstreifen der Oberrather Straße geparkten Transporter hervor auf die Fahrbahn gesprungen. Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin erst so spät wahrnehmen können, dass eine Kollision für sie trotz eines Ausweichversuches nicht zu verhindern gewesen sei und auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und Einhaltung äußerster Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre.
13Ihre Widerklage hat die Beklagte zu 1) damit begründet, dass sie durch ihren Ausweichversuch drei weitere geparkte PKW´s beschädigt und diese Schäden mit einem Aufwand von insgesamt 14.399,05 DM reguliert hat.
14Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen G, O und L sowie der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2) dem Schmerzensgeldleistungsantrag nach Maßgabe eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 60 % in Höhe des geforderten Teilbetrages von 20.000,00 DM sowie dem Feststellungsantrag bezüglich materieller Unfallschäden nach einer Haftungsquote der Beklagten von 40 % stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Ferner hat es der Beklagten zu 1) aufgrund der Widerklage 60 % des von ihr geltend gemachten Schadensbetrages zugesprochen. Das Landgericht hat ein Verschulden sowohl der Klägerin <Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO> als auch der Beklagten zu 2) <überhöhte Geschwindigkeit und alkoholbedingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit> bejaht und die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Verhältnis 40 % zu 60 % zum Nachteil der Klägerin gequotelt. Bezüglich der Schmerzensgeldhöhe ist es von einem (ausschließlich am Verletzungsbild orientierten) Grundschmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM ausgegangen und hat auf dieser Grundlage und unter gleichzeitiger Berücksichtigung des klägerischen Eigenverantwortungsanteils (60 %) den geforderten Teilbetrag von 20.000,- DM zugesprochen.
15Gegen dieses Urteil, auf dessen Gründe wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wenden sich die Klägerin mit der Berufung und die Beklagten mit der Anschlussberufung. Die Klägerin fordert nunmehr Schmerzensgeld in voller Höhe, ermäßigt ihren bisherigen Feststellungsantrag wegen eines gewissen Eigenverschuldens auf 80 % und nimmt aus demselben Grunde auch ihre nach der Widerklage erfolgte Verurteilung in Höhe von 20 % hin. Sie greift insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Unfallhergang an und hält ein deutlich überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 2) für gegeben.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagten – teilweise klageerweiternd - zu verurteilen,
181. als Gesamtschuldner an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, insgesamt mindestens 100.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen von 20.000,00 DM seit dem 18. September 1997 und 4 % Zinsen auf das weitere Schmerzensgeld seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
192. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 80 % ihrer materiellen und die immateriellen Schäden, soweit sie nicht vorhersehbar sind, aus dem Unfallereignis vom vom 27. März 1997 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
203. die Widerklage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 1) mehr als 2.879,81 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
221. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
232. ihnen zu gestatten, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
24Ferner beantragen sie im Wege der Anschlussberufung,
25abändernd die Klage wegen der zugesprochenen 20.000,00 DM abzuweisen.
26Die Klägerin beantragt hierzu,
27die Anschlussberufung zurückzuweisen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
29Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O und G sowie durch Einholung mündlicher Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. I und des Facharztes für Gerichtsmedizin Dr. med. E. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen und der Sachverständigengutachten wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zu der Senatssitzung vom 08. Februar 2000 (Bl. 382 – 388 d.A.) verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31A.
32Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
33Der Einwand der Beklagten, das Rechtsmittel sei "teilweise unzulässig", geht fehl. Zwar muss die Beschwer in Höhe der nach § 511 a ZPO geforderten Berufungssumme bereits zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung gegeben sein und kann nicht erst durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszug geschaffen werden (BGHZ 1, 29; NJW 1992, 2296 m.w.N.). Hierzu genügt es jedoch, dass ein Teilstück des ursprünglichen Klagebegehrens, das durch das angefochtene Urteil zumindest in Höhe der Berufungssumme abgewiesen worden ist, mit der Berufung weiterverfolgt wird.
34So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag bezüglich des immateriellen Schadens vollständig und bezüglich des materiellen Schadens zu einem Teil abgewiesen. Da der Gesamtwert dieses Antrages mit 5.000,00 DM zu bemessen ist und hiervon der hälftige Anteil, d.h. 2.500,- DM, auf den immateriellen Schadensteil entfällt, ist schon aus diesem Grunde die Berufungssumme von mehr als 1.500,- DM erreicht und überschritten, auch wenn die Klägerin nunmehr nur noch Feststellung einer Einstandspflicht zu 80 % begehrt. War demnach zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels die Berufungssumme zumindest erreicht, blieb es der Klägerin unbenommen, einen anderen Klageanteil - die zunächst nur als Teilbetrag bezifferte Schmerzensgeldleistung in der Berufungsinstanz zu erweitern.
35B.
36Die Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
37Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Unfalles vom 27.03.1997 Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM verlangen. Ferner sind die Beklagten verpflichtet, ihr 60 % ihrer künftigen unfallbedingten materiellen Schäden, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie ihre künftigen unfallbedingten immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 40 % zu ersetzen. Schließlich ist die Widerklageforderung der Beklagten zu 1) nur in Höhe eines Betrages von 5.759,62 DM begründet.
38I.
39Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 2) den Unfall vom 27.3.1997 durch einen schuldhaften Fahrfehler verursacht hat und die Klägerin daher wegen dererlittenen Verletzungen von den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB; § 3 Nr. 1 PflVG Schmerzensgeld fordern kann.
401.
41Ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1) kann allerdings nicht schon darin gesehen werden, dass diese ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille und damit im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt hat. Zwar stellt eine Trunkenheitsfahrt mit diesem Alkoholisierungsgrad einen erheblichen schuldhaften Verkehrsverstoß dar und begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Trunkenheit auch unfallursächlich war (BGH VersR 1986, 142). Dieser Anschein ist nach den besonderen Umständen des Streitfalles jedoch erschüttert; denn es steht nach dem in dem Berufungstermin erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. I zur Überzeugung des Senats fest, dass die Sichtverhältnisse für die Beklagte zu 2) in Anbetracht des Zusammenwirkens von unregelmäßig gegliedertem Hintergrund, künstlicher Beleuchtung und nasser Fahrbahn besonders schwierig waren und das verspätete Erkennen der Klägerin leicht auch einem nüchternen Kraftfahrer hätte unterlaufen können. Bei dieser besonderen Sachlage kommt dem typischen Zusammenhang zwischen Trunkenheitsfahrt und Unfall keine Beweisbedeutung zu.
422.
43Die Beklagte zu 1) hat die Kollision mit der Klägerin jedoch deshalb verschuldet, weil sie nach den konkreten örtlichen Verhältnissen mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren ist (Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO) und den Unfall bei Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit hätte vermeiden können.
44a)
45Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit insbesondere u.a. den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) und so einzurichten, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO). Dabei ist die zulässige Geschwindigkeit nicht allein "abstrakt" durch die Reichweite des Abblendlichts festgelegt, sondern auf die Besonderheiten des erleuchteten Sichtfeldes abzustellen (BGH NJW 1984, 2412). Daher muss der Fahrzeugführer etwaige Sichtschwierigkeiten bei spiegelnd nasser Fahrbahn in Rechnung stellen (OLG Hamm VRS 50, 101) und sich darauf einrichten, dass er sein Fahrzeug auch vor unvermuteten Hindernissen, darunter auch einem dunkel gekleideten Menschen (OLG Hamm GA 1972, 89), zum Stehen bringen kann. Fährt der Fahrzeugführer auf ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis auf, gilt zu seinem Nachteil der Prima-Facie-Beweis, dass entweder sein Bremsweg länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss (BGH VersR 1965, 88). Abweichendes kann dagegen in den Fällen gelten, in denen der Anhalteweg aufgrund besonderer Umstände ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist, etwa durch ein von der Seite her in den Anhalteweg geratendes Hindernis, mit dem der Auffahrende nicht rechnen konnte (vgl. etwa BGH NJW-RR 1987, 1235). Dasselbe kann unter ganz besonderen Verhältnissen für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände gelten, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, wenn sie etwa durch fehlenden Kontrast und hohe Lichtabsorption gekennzeichnet sind (z.B. auf der Fahrbahn liegender Reifenprotektor oder nicht beleuchteter Splitthaufen, BGH aaO; NJW 1984, 2412).
46b)
47Bei Anlegen dieses Maßstabes ist im Streitfall von einem schuldhaften und unfallursächlichen Fahrfehler der Beklagten zu 1) auszugehen. Die Beklagten haben die Möglichkeit eines atypischen Unfallherganges, die den Anschein für ein Verschulden der Beklagten zu 2) erschüttern würde, nicht bewiesen. Insbesondere hat durch die Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin in der letzten Annäherungsphase des Beklagten-Fahrzeuges von der Seite her in die Fahrbahn getreten oder gelaufen ist und hierdurch möglicherweise der Beklagten zu 2) ohne deren Verschulden den Anhalteweg verkürzt hat. Vielmehr bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Klägerin sich in den letzten Sekunden der Annäherung des PKW bereits auf der Fahrbahn befunden hat <aa)>. Desweiteren stellte die Klägerin in der Unfallsituation kein derart unauffälliges Hindernis dar, dass die Kollision für die Beklagte zu 2) auch bei der von ihr zu fordernden Einschätzung der erschwerten örtlichen Sichtverhältnisse unvermeidbar gewesen wäre <bb)>.
48aa)
49Dass die Klägerin sich vor der Kollision bereits mehrere Sekunden lang auf der Fahrbahn der P-Straße befunden hatte, ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen O in beiden Rechtszügen sowie der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. E2 und Dipl.-Ing. I erwiesen.
50Der Zeuge O hat vor dem Senat ausgesagt, er habe sich zur Unfallzeit in dem Erker des dritten Stockwerks des Hauses P-Straße Nr. ## aufgehalten und sei dort durch von der Straße her kommende Geräusche ("Singen") wach geworden. Von dem Erker aus habe er die P-Straße in Richtung E einsehen können und dabei gleichzeitig sowohl die Klägerin als auch den aus Richtung E auf die Klägerin zufahrenden Beklagten-PKW im Blick gehabt. Dabei habe er beobachtet, dass die später angefahrene Person auf der in Richtung E führenden Fahrbahnhälfte der P-Straße gestanden habe, und zwar gegenüber dem PKW nach rechts gedreht in Richtung Bürgersteig. Vor dem Landgericht hatte der Zeuge die Stellung der beobachteten Person dahin konkretisiert, dass sie ca. 1 ½ Meter vom Bordstein (ihrer Fahrbahnhälfte) entfernt auf der Fahrbahn gestanden und "ihren Rücken zur Fahrtrichtung leicht nach rechts versetzt" habe. Bis es zu dem Unfall gekommen sei, habe es ca. drei bis fünf Sekunden gedauert. Nach diesen Aussagen hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralles des Beklagten-PKW mehrere Sekunden lang im rechten Bereich der von dem PKW befahrenen Straßenhälfte gestanden und ihre rechte Körperseite – zumindest in einer gewissen Winkelstellung - dem heranfahrenden Fahrzeug zugewandt.
51Diese Darstellung des Zeugen O über die Anstoßposition der Klägerin ist durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. E2 aus medizinischer Sicht bestätigt worden. Der Sachverständige ist aufgrund der festgestellten Frakturformen und der rechtsseitig diagnostizierten Nierenverletzung der Klägerin mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufprall des Pkw von rechts her gegen den Körper der Klägerin erfolgt sein muss.
52Auch die Unfallrekonstruktion des verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. I hat ergeben, dass die Darstellung des Zeugen O sich mit der technisch nachvollziehbaren Anstoßkonfiguration gut vereinbaren lässt, während eine seitliche Bewegung der Klägerin zur Straßenmitte hin wegen der bei einer solchen Variante eingebrachten Quergeschwindigkeit der Fußgängerin zu einer anderen Endlage der Verletzten als der tatsächlich festgestellten geführt hätte.
53Die weiteren Zeugenaussagen sind nicht geeignet, die Bekundungen des Zeugen O in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge G konnte zur Stellung bzw. zu den Bewegungen der Klägerin unmittelbar vor dem Unfall keine Angaben machen konnte, da er die Klägerin in dieser Zeitspanne nicht beobachtet hatte. Die Darstellung des hinter der Beklagten zu 2) fahrenden Zeugen L vor dem Landgericht, er habe bei der Annäherung an die Unfallstelle keine Person auf der Fahrbahn stehen, sondern sie "vor den Golf" (der Beklagten zu 2) "fliegen" sehen, reicht nicht aus, um die Möglichkeit einer für die Beklagte zu 1) unerwarteten Bewegung der Klägerin auf die Fahrbahn auch nur möglich erscheinen zu lassen. Dagegen sprechen ganz entscheidend die gutachterlichen Feststellungen, da eine Bewegung der Klägerin zur Straßenmitte hin sich weder mit dem Verletzungsbild der Verletzten noch mit deren Endlage in Einklang bringen lässt.
54Hiernach ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe der PKW-Fahrerin durch unerwartetes Betreten der Fahrbahn von der Seite her den Anhalteweg verkürzt, widerlegt und mithin ein hierauf gegründeter Ausschluss des Beklagtenverschuldens zu verneinen.
55bb)
56Der Einwand fehlenden Verschuldens der Beklagten zu 2) kann auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin nach den konkreten örtlichen Sichtverhältnissen besonders schwer erkennbar gewesen ist.
57Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. I in seinem unfallanalytischen Gutachten ausgeführt und durch Lichtbilder verdeutlicht, dass an der Unfallstelle dunkel gekleidete Personen für die in ihrem PKW heranfahrende Beklagte zu 2) aufgrund des aus ihrer Sichtunregelmäßig gegliederten Hintergrundes in Verbindung mit der durch die nasse Fahrbahn bewirkten Absorption der Straßenbeleuchtung nur schwer wahrzunehmen und noch schwerer als Gefahr zu er-kennen war. Diese besondere Schwierigkeit hätte ein Verschulden der Beklagten zu 2) nur dann - ausnahmsweise - entfallen lassen können, wenn die erschwerte Erkennbarkeit ihren wesentlichen Grund in einer atypischen Unauffälligkeit des Hindernisses selbst gehabt hätte und für die PKW-Fahrerin keine im voraus abschätzbaren Anhaltspunkte für besondere Sichtprobleme bestanden hätten.
58Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nur in diesem Sinne bei besonders erschwerter Erkennbarkeit ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugführers verneint worden (vgl. etwa BGH NJW 1984, 2412).
59Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn Erkennbarkeitsprobleme sich zumindest zu einem wesentlichen Teil aus wahrnehmbaren und damit auch in ihrer Wirkung im voraus abschätzbaren Umständen ergeben, da der Fahrzeugführer in derartigen Fällen von vornherein besonders gewarnt ist und dem Erkennbarkeitsdefizit durch erhöhte Aufmerksamkeit und besonders defensive Fahrweise entgegenwirken kann und muss. So liegt der Fall hier. Dass bei nasser Fahrbahn künstliche Straßenbeleuchtung weitgehend absorbiert wird und zu einer erschwerten Erkennbarkeit von auf der Straße befindlichen kontrastarmen Personen und Gegenständen führt, gehört zu den Alltagserfahrungen der Verkehrsteilnehmer. Wird diese Wirkung durch einen besonders strukturierten, nämlich unregelmäßig gegliederten, Hintergrund noch verstärkt, vermag auch dies ein Verschulden auffahrender Fahrzeugführer nicht entfallen zu lassen; denn dieser Effekt ist bei gebotener Aufmerksamkeit an Hand der im Verkehrsraum befindlichen Gegenstände gleichfalls erkennbar, mögen die Augen sich auch zu einem gewissen Teil an ihn gewöhnt haben. Es gehört zu dem Verantwortungsbereich der Verkehrsteilnehmer, dieser Adaptionsgefahr bei künstlicher Beleuchtung durch bewusste Beobachtung des Sichtfeldes und der darin erkennbaren verminderten Kontrastbildung entgegenzuwirken.
60Hiernach wäre die Beklagte zu 2) in Anbetracht der für sie erkennbaren schwierigen Sichtverhältnisse ihre Geschwindigkeit deutlich so weit herabzusetzen, dass sie auch durch dunkle Bekleidung kontrastarm wirkende Personen oder als Hindernisse in Betracht kommende konstrastarme Gegenstände frühzeitig wahrnehmen und als Gefahr erkennen konnte. Dass sie bei einer von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I ermittelten Mindestgeschwindigkeit von 64 km/h und einer - gleichfalls von dem Sachverständigen errechneten - gebotenen Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h diesen Anforderungen nicht genügt hat, bedarf keiner weiteren Darlegung und begründet den gegen sie gerichteten Schuldvorwurf.
612.
62Als Schmerzensgeld ist nach der Beurteilung des Senats für die bisher erlittene und - derzeit überschaubare - künftige unfallbedingten Lebensbeeinträchtigung der Klägerin ein Betrag in Höhe von insgesamt 60.000,00 DM angemessen.
63a)
64Nach gefestigter Rechtsprechung soll das zuzubilligende Schmerzensgeld den bei einem Unfall verletzten Personen in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für die unfallbedingte körperliche und seelische Lebensbeeinträchtigung bieten. Dabei ist vor allem auf Ausmaß und Dauer der erduldeten und in Zukunft noch zu erwartenden Schmerzen und Behinderungen sowie die dadurch bewirkte seelische Belastung des Verletzten abzustellen. Demnach kommt Dauerschäden ein besonderes Gewicht zu. Ferner ist für das Maß der Lebensbeeinträchtigung auch der Heilungsverlauf, insbesondere Art und Anzahl von Operationen und die Behandlungsdauer sowie das Auftreten von Komplikationen, von erheblicher Bedeutung. Neben dieser Ausgleichsfunktion dient das Schmerzensgeld auch dazu, dem Verletzten Genugtuung für das schuldhaft verursachte Unrecht zu gewähren; jedoch kommt diesem Gesichtspunkt bei unbeabsichtigt verursachten Unfallereignissen nur in den Fällen erhöhter Schuld des Schädigers, soweit diese sich bei dem Unfall ausgewirkt hat, eine gewisse Bedeutung zu (vgl. BGHZ 18,
65149 <154, 157>; ständige Rechtsprechung des Senats).
66Das im Einzelfall angemessene Schmerzensgeld ist aus Gründen möglichst gleichmäßiger Behandlung grundsätzlich an den Beträgen zu orientieren, die von den Gerichten bei vergleichbaren Fällen zugesprochen worden sind. Es muss hinsichtlich der Unfallfolgen jedenfalls in seiner Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, die in der Spruchpraxis bei vergleichbaren Verletzungsgraden im allgemeinen zuerkannt worden ist (vgl. BGH VersR 1988, 943 m.w.N.). Dabei verbietet sich eine schematische Übernahme bereits vorhandener Entscheidungen, da die Verletzungsbilder wegen ihrer Komplexität häufig nur sehr begrenzt vergleichbar sind. Ferner sind bei Vergleichen mit älteren Entscheidungen die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards und die dadurch bewirkte Wandelung der Angemessenheitsvorstellung sowie die Verringerung des realen Geldwertes angemessen zu berücksichtigen.
67Schließlich sind im Rahmen des § 847 Abs. 1 BGB aus Gründen der Billigkeit auch sonstige Umstände in die Bemessung einzubeziehen, wobei insbesondere auch einem etwaigen Eigenverschulden des Verletzten wesentliche Bedeutung zukommt.
68b)
69Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach der Beurteilung des Senats in dem vorliegenden Fall ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM angemessen.
70aa)
71Die Klägerin ist bei dem Unfall schwer verletzt worden. Sie hat nach dem Arztbericht des Uniklinikums F (Prof. Dr. T, Dr. P und Dr. C) vom 17.06.1997 im einzelnen folgende wesentlichen Verletzungen erlitten:
721. Translationsverletzung BWK 12/LWK 1 (Brust- und Lenden-
73wirbelkörperfrakturen)
742. Unterschenkelfrakturen beidseits
753. Inkomplette N. peronäus-Läsion links (Lähmung des Waden-
76beinnervs)
77Sie hat sich folgenden stationären Krankenhausbehandlungen unterziehen müssen:
7827.03.97 – 31.03.97 N-Hospital E
7901.04.97 – 10.04.97 Klinikum F
8011.04.97 – 13.05.97 N-Hospital E
8114.05.97 – 10.06.97 Reha-Fachklinik S, F
8203.07.97 – 27.07.97 N-Hospital E
8328.07.97 – 15.08.97 Reha-Fachklinik S, F
8407.09.98 – 16.09.98 N-Hospital E
85<Rückenoperation>
8610.12.98 – 16.12.98 Metallentfernung
8701.03.99 – 09.03.99 Metallentfernung
88Nach dem widerspruchsfreien und überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. med. E2 hat die Klägerin bei dem Unfall ein Polytrauma erlitten. Dies bestand aus einem Schädelhirntrauma II mit Blutung innerhalb des Schädels, d.h. einem subduralen Hämatom, ferner einer Kopfprellung mit links-frontaler Prellmarke, Verletzungen im Rückenbereich, wobei in Höhe des 1. Lendenwirbels beide Gelenkfortsätze abgebrochen und die Wirbel horizontal zur Wirbelsäule, d.h. als Translation, verschoben waren. Die Verletzte musste eine sehr belastende Operation mit langer Ruhigstellung hinnehmen. Des weiteren zog sie sich bei dem Unfall auch eine Nierenkontusion rechts zu. Das Schwergewicht der Verletzungen lag jedoch auf beidseitigen Unterschenkelfrakturen, wobei die linksseitige Fraktur im unteren Drittel und die rechtsseitige höher gelegen hat und als Trümmerbruch erfolgt ist.
89Nach der Beurteilung des Sachverständigen war die Klägerin durch die Vielzahl von Verletzungen schwer beeinträchtigt. So musste sie sich an beiden Unterschenkeln jeweils fünf Operationen unterziehen. Bei der Wirbelsäulenoperation handelte es sich um einen schwerwiegenden Eingriff. Sie ist durch die Unfallfolgen auch heute noch ganz erheblich beeinträchtigt. Es ist ihr nicht möglich, das linke Bein abzurollen und es besteht bei ihr links ein Streckdefizit, das auf eine durch den Unfall bedingte Nervenschädigung zurückzuführen ist. Dies hat beim Gehen ein Stolpern zur Folge. Insoweit besteht auch keine Besserungsmöglichkeit. Es werden unfallbedingt frühere und stärkere Verschleißerscheinungen als sonst üblich eintreten. Bezüglich der Wirbelsäule besteht zwar keine unfallbedingte Gefahr einer abrupten Fraktur, jedoch führen diese Verletzungen zu Schmerzen und Verschleißerscheinungen. Ein Anheben von Lasten in gebückter Haltung wird sie nicht mehr ausführen können.
90In Anbetracht dieses Verletzungsbildes, insbesondere den zahlreichen Operationen mit den damit verbundenen erheblichen Schmerzen sowie den erheblichen Dauerschäden ist nach der Beurteilung des Senats - ohne Berücksichtigung sonstiger Bemessungsfaktoren - ein Grundschmerzensgeld von 100.000,00 DM angemessen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin nicht nur eine einzelne Körperregion verletzt, sondern mehrere Bereiche (Wirbelsäule, beide Unterschenkel) derart massiv betroffen sind, dass die gesamte Statik der Verletzten nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Von dem festgesetzten Schmerzensgeldbetrag sind sämtliche bereits erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen einschließlich der durch den Unfall verursachten psychischen Belastungen sowie die zur Zeit bereits überschaubaren Folgeschäden - wie die übliche Arthrosenbildung - erfasst. Dagegen sind von dem Betrag ausgenommen alle künftigen Schäden, die derzeit noch nicht hinreichend überschaubar sind und eine grundlegende Verschlechterung des derzeit typischerweise zu erwartenden Zustandes - z.B. Einsetzen einer künstlichen Hüfte oder besonders massive und folgenreiche Arthrosebildung, weitergehende Operationen - betreffen.
91bb)
92Die Klägerin muss sich als weiteren Bemessungsfaktor ein erhebliches Eigenverschulden an ihrem Unfall anrechnen lassen, da sie stark alkoholisiert (2,12 Promille) die Fahrbahn betreten und damit ganz massiv gegen § 25 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat. Diese Alkoholisierung war für die Entstehung des Unfalles auch ursächlich; denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. E2 bewirkt eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2.0 Promille in aller Regel Koordinierungs- und Gleichgewichtstörungen, wie sie auch hier von dem Zeugen O bekundet worden sind.
93Soweit die Klägerin ihre Verantwortlichkeit mit der Begründung in Abrede stellt, sie sei ohne ihr Verschulden in diesen Zustand geraten (§ 827 S. 2 Halbs. 2 BGB), da sie sich zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums in ihrer Wohnung befunden habe und diese nicht mehr habe verlassen wollen, verkennt sie die an den Verschuldensausschluss zu stellenden strengen Anforderungen. Da die Klägerin nach ihrem Vorbringen zusammen mit einer sie besuchenden Freundin und nicht etwa innerhalb der Familie oder Hausgemeinschaft Alkohol getrunken hatte, konnte sie nicht von vornherein ausschließen, dass sie die Wohnung anschließend noch einmal verlassen würde. Ein Verschulden wäre unter diesen Umständen nur dann zu verneinen, wenn die Klägerin gezielte wenn auch letztlich erfolglose – Vorkehrungen gegen ihr späteres Verlassen der Wohnung getroffen hätte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
94cc)
95Bei umfassender Abwägung der nach § 847 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Bemessungsfaktoren, insbesondere dem Maße der unfallursächlich gewordenen beiderseitigen Verschuldensbeiträge sowie der Betriebsgefahr des Beklagten-PKW ist ein Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 60.000,00 DM angemessen. Der Senat hat dabei das Verschulden der Beklagten zu 2) und die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeuges höher als das Eigenverschulden der Klägerin bewertet und letzterem einen Eigenverantwortzungsanteil in der Größenordnung von 40 % beigemessen.
962.
97Der Feststellungsantrag ist bezüglich des materiellen Schadens wie auch des immateriellen Zukunftsschadens der Klägerin zulässig, da aufgrund der schweren – die Statik der Klägerin betreffenden – Verletzungen mit richtungsändernden Folgeschäden zu rechnen ist, die zu weiteren, heute noch nicht konkret erfassbaren Beschwerden und Beeinträchtigungen führen können.
98Die Begründetheit des Feststellungsantrages folgt aus der kurzen deliktischen Verjährungsfrist. Sie ist nach Maßgabe des klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 40 % bezüglich des materiellen Schadens (§ 9 StVG) in Höhe von 60 % und bezüglich des immateriellen Schadens unter Berücksichtigung des vorgenannten Eigenverantwortungsdanteils gegeben.
993.
100Die Widerklage ist nach Maßgabe einer Haftungsquote der Klägerin von 40 % begründet.
101III.
102Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.