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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 128/99

Datum:
10.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 128/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0310.9U128.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 15 O 193/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.806,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Mai 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 85 % und die Beklagten 15 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Dortmund entstandenen Kosten. Diese trägt die Klägerin alleine.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 88 % und die Beklagten 12 %.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von DM 9.853,23 und die Beklagten in Höhe von DM 1.806,55.

 
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