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Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 26/00

Datum:
19.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 UF 26/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0919.9UF26.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 283/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 12. August 1999 verkündete Versäumnisurteil und das am 15. Dezember 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November und Dezember 1998 jeweils 309,00 DM zu zahlen.

Im übrigen bleibt es bei den ausgeurteilten Beträgen von jeweils 377,00 DM für Januar bis März 1999 und von monat-lich 229,00 DM ab April 1999.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 28 % und der Beklagte 72 %, mit Ausnahme der Säumnis-kosten, die der Beklagte allein zu tragen hat. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und der Beklagte 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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