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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 173/99

Datum:
19.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 173/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0619.8U173.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 115/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. August 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch die unbe-dingte unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.

Das Urteil beschwert die Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

 
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