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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 113/99

Datum:
13.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 113/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0313.8U113.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 7/99
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt. Diese hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzu-wenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in der-selben Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte um mehr als 60.000,00 DM.

 
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