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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 50.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
2I.
3Der Beklagte fuhr am 14.05.1997 gegen 0.05 Uhr auf der Autobahn bei I3 mit einem Sattelzug auf einen voranfahrenden russischen Sattelzug auf. Halterin des vom Kläger geführten Fahrzeugs war die Firma I2 GmbH, an welcher der Beklagte und sein Bruder mit je 25 % und ihr Vater, welcher auch Geschäftsführer war, zu 50 % beteiligt waren. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Klägerin, welche es mit Leasingvertrag vom 08./13.03.1995 an die Firma I2 GmbH verleast hatte. Entsprechend den Leasingbedingungen schloß die Firma I2 GmbH bei der W AG für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung ab, worüber der Klägerin im Mai 1995 ein Sicherungsschein erteilt wurde. Nach dem in der zweiten Jahreshälfte die Firma I2 mehrere Leasingraten schuldig geblieben war, kündigte die Klägerin am 05.12.1996 den Leasingvertrag und forderte die Firma I2 auf, das Fahrzeug spätestens bis zum 12.12.1996 der von der Klägerin bevollmächtigten Firma L GmbH nebst Papieren auszuhändigen. Gleichzeitig sprach die Klägerin ein sofortiges Benutzungsverbot aus. Mit Schreiben vom 12.02.1997 wiederholte sie ihr Herausgabeverlangen und forderte die Firma I2 auf, nunmehr das Fahrzeug bis zum 17.02.1997 bei einer Firma N in I abzustellen. Eine zwangsweise Sicherstellung des Fahrzeugs unterblieb aber zunächst mit Rücksicht auf Verhandlungen mit einem anderen Leasinginteressenten.
4Nach dem Unfall vom 14.05.1997 wurde das total beschädigte Fahrzeug zur Firma L in Halle/West. verbracht, wo unter dem 30.05.1997 ein DEKRA-Gutachten für den Kaskoversicherer erstellt wurde. Das Fahrzeug wurde sodann an die Firma S in I4/NL verkauft. Unter dem 05.06.1997 erteilte die Firma I2 der Firma S eine entsprechende Rechnung, in der sie gleichzeitig bestätigte, daß die Zahlung des Kaufpreises von 30.000,00 DM (davon 4.000,00 DM für diverse Anbauteile) durch Hinterlegung bei der Firma L in I5 erfolgt war.
5Die Klägerin wurde am 09.06.1997 telefonisch durch die Firma I2 von dem Unfall und dem dabei eingetretenen Totalschaden unterrichtet. Sie stimmte dem Verkauf zu und gab den Fahrzeugbrief heraus, um auf den bei der Firma L hinterlegten Kaufpreis zugreifen zu können.
6Der Kaskoversicherer hatte inzwischen die Kaskoentschädigung in Höhe von 78.643,46 DM auf das Konto der Firma I2 überwiesen. Dort wurde der Betrag der Behauptung des Beklagten zufolge von der Bank wegen der hohen Schulden der Firma I2 vereinnahmt. Kurz darauf wurden die Kredite gekündigt, und die Firma I2 fiel in Konkurs.
7Weil der Kaskoversicherer trotz des der Klägerin vorliegenden Sicherungsscheins die Kaskoentschädigung in Höhe von 78.643,46 DM an die Firma I2 überwiesen hatte, trat die Klägerin mit ihm in Verhandlungen und erreichte, daß er im Wege des außergerichtlichen Vergleichs an sie 50 % des Entschädigungsbetrages, also 39.321,73 DM an sie zahlte.
8Mit der am 16.09.1999 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihres restlichen mit 21.678,47 DM berechneten Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen und hat ihn antragsgemäß verurteilt.
9Mit der Berufung erstrebt er die Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB komme dem Beklagten nicht zugute, da auf Grund des ausgesprochenen Nutzungsverbots die Firma I2 ihm das Fahrzeug nicht mehr habe überlassen dürfen. Sie macht ferner geltend, sie habe das Fahrzeug nicht i.S. des § 558 II BGB zurückerhalten, da es ohne ihre vorherige Zustimmung von der Firma I2 in die Niederlande veräußert worden sei.
10II.
11Die Berufung ist begründet.
121.
13Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die § 823 BGB beruhenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Sattelschleppers schon daran scheitern, daß die Klägerin sich durch den Vergleich mit dem Kaskoversicherer ihrer weiteren Kaskoentschädigungsansprüche begeben und so den Beklagten teilweise um den Schutz des Kaskoversicherungsvertrages (§ 15 II AKB) gebracht hat.
142.
15Denn die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind verjährt.
162.1
17Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, daß die 6-monatige Verjährungsfrist des § 558 BGB auch dann gilt, wenn der Ersatzanspruch wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nicht auf eine Vertragsverletzung gestützt wird, sondern auf eine unerlaubte Handlung des Mieters oder eines Dritten, der in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist (vgl. BGH NJW RR 88, 1358; 91, 280; OLG Celle NJW RR 93, 1241). Die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB und mithin auch § 558 BGB finden grundsätzlich auch Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge (BGH NJW 90, 1785; OLG Celle a.a.O.), soweit nicht leasingtypische Besonderheiten entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist. Die kurze Verjährung kommt einem Dritten dann zugute, wenn er die Mietsache im Einverständnis mit dem Vermieter benutzt, und wenn bei Vertragsschluß angenommen werden mußte, daß der Mieter ihm denselben Schutz zukommen lassen wollte, wie er ihm selbst zustand. Es besteht kein Zweifel daran, daß der Vater des Beklagten als Geschäftsführer der Firma I2 den Beklagten, der bei dieser Firma als Fahrer angestellt war, in dieser Weise geschützt wissen wollte. Für die Klägerin war auch bei Abschluß des Leasingvertrages erkennbar, daß die Firma I2 den geleasten Sattelschlepper nicht allein durch ihre Organe, sondern auch durch angestellte Fahrer nutzen lassen wollte, denen sie zu Schutz und Fürsorge verpflichtet war.
18Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Schutz des § 558 BGB könne dem Beklagten im vorliegenden Fall deswegen nicht zugute kommen, weil sie bereits vor dem Unfall ein Nutzungsverbot an die Firma I2 ausgesprochen habe, die Firma I2 mithin nicht mehr zur Nutzung berechtigt und der Beklagte somit unberechtigter Fahrer gewesen sei. Denn für die Anwendung des § 558 BGB auf eine Hilfsperson des Mieters ist es entscheidend, wie sich die Verhältnisse bei Überlassung der Mietsache auf den Mieter darstellten. Auf die fortdauernde Besitzberechtigung des Mieters und seine daraus abgeleitete Befugnis zur Weitergabe der Mietsache an Dritte kommt es nicht an. Denn dem Mieter selbst kommt die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB auch dann zugute, wenn die Mietzeit bereits abgelaufen ist, er aber die Mietsache noch nicht zurückgegeben hat, und diese dann beschädigt wird. Deswegen kann nichts anderes gelten, wenn in der Zeit zwischen dem Ablauf der Besitzberechtigung des Mieters und der Rückgabe der Mietsache deren Beschädigung durch einen Dritten verursacht wird, der nach der ursprünglichen Konzeption in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen war, weil andernfalls der Mieter Gefahr laufen würde, auf Grund von Freistellungsansprüchen des Dritten, die sich etwa aus einem Arbeits- oder familienrechtlichen Verhältnis ergeben könnten, selbst wieder um den Schutz der kurzen Verjährungsfrist gebracht zu werden.
19Daran, daß der Beklagte ebenso wie die Leasingnehmerin durch die kurze Verjährungsfrist geschützt war, ändert sich auch dann nichts, wenn er entsprechend der ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung der Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht für die Firma I2 unterwegs war, sondern einen Fuhrauftrag für eigene Rechnung durchgeführt haben sollte. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür bestehen ohnehin nicht. Die Klägerin meint lediglich, daß es nicht fernliegt, wenn beim damaligen finanziell desolaten Zustand der Firma I2 einzelne Mitglieder des Familienbetriebs versucht haben sollten, Fahrten für eigene Rechnung auszuführen, um die Einnahmen aus diesen Fuhraufträgen nicht den Gläubigern der Firma in die Hände fallen zu lassen. Sie behauptet aber selbst nicht, daß der Beklagte die Fahrt ohne Absprache mit seinem Vater, dem Geschäftsführer der Firma I2, unternommen habe. Selbst wenn aber der Beklagte in der von der Klägerin vermuteten Weise auf eigene Rechnung unterwegs gewesen sein sollte, war er noch in den Schutzbereich des Leasingvertrages einbezogen, denn nach diesem war es grundsätzlich zulässig, daß der Geschäftsführer der Firma I2 seine Söhne als Fahrer einsetzte, und im Leasingvertrag sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er das geleaste Fahrzeug seinen Söhnen dann nicht überlassen durfte, wenn sie Fahrten auf eigene Rechnung vornehmen wollten. Der Frage, ob der Beklagte zum Unfallzeitpunkt einen Fuhrauftrag für die Firma I2 durchführte, brauchte deswegen nicht weiter nachgegangen zu werden.
202.2
21Die Verjährungsfrist war vor Klageerhebung abgelaufen. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 558 II BGB in dem Augenblick, in dem er die Sache zurückerhält. Hierzu wird zwar in aller Regel die körperliche Rückgabe der Sache an den Vermieter erforderlich sein; unbedingt notwendig ist dies jedoch nicht (vgl. Staudinger/Emmerich, 13. Auflage, 1995, § 558 Rdn. 39). Der Sinn des § 558 II BGB liegt darin, für den Verjährungsbeginn den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Vermieter sichere Kenntnis von etwaigen Mängeln der Sache zu erlangen vermag. Das ist der Fall, wenn er die Möglichkeit zu eingehenden und unbehinderten Untersuchung der Mietsache hat. Voraussetzung ist demnach die Möglichkeit des freien Zutritts zu dem Mietobjekt sowie zu dessen sorgfältiger Untersuchung.
22Hier hatte die Firma I2 den Sattelschlepper alsbald nach dem Unfall zur Firma L geschafft, wo er am 16.05.1997 von dem DEKRA-Sachverständigen Delker besichtigt worden ist, welcher dann unter dem 30.05.1997 ein Kaskogutachten erstellt hat. Es stellt sich zunächst die Frage, ob nicht bereits mit dem Eintreffen des Fahrzeugs bei der Firma L die Verjährung begann, weil die Klägerin zusammen mit der Kündigung des Leasingvertrages die Firma I2 aufgefordert hatte, da Fahrzeug dorthin zu schaffen. Allerdings hatte sie in einem späteren Schreiben gefordert, daß nunmehr das Fahrzeug bei der Firma N in I abgestellt werden sollte. Das ist aber letztlich nicht entscheidend. Denn nachdem das Fahrzeug bei der Firma L begutachtet und anschließend an die Firma S verkauft worden war, ist die Klägerin von dem Unfall und von dem Verkauf des Fahrzeugs informiert worden, zumal ihr der bei der Firma L hinterlegte Erlös zustand und sie im Besitze des Kraftfahrzeugbriefs war. Die Klägerin hätte daraufhin ihre Zustimmung zu dem Verkauf verweigern können und hätte den Kraftfahrzeugbrief nicht herauszugeben brauchen. Sie hätte ihre Zustimmung und die Herausgabe des Briefes auch von einer vorherigen eigenen Begutachtung zur Überprüfung der Angemessenheit des im DEKRA-Gutachten ausgeworfenen Restwerts abhängig machen können. Daß dies nicht möglich gewesen wäre, behauptet sie selbst nicht. Sie hat sich statt dessen mit dem DEKRA-Gutachten zufrieden gegeben, den Brief herausgegeben und den Erlös vereinnahmt. Ein derartiger Verzicht auf eine eigene Untersuchung muß dem Zurückerhalten i.S.d. § 558 II BGB gleichgestellt werden mit der Folge, daß von da an die Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin begann. Die mehr als zwei Jahre später eingereichte Klage konnte danach die inzwischen eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen.
233.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 546 BGB.