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Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Ha-gen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 21.10.1997 gegen 14.50 Uhr auf der ...str. in H. auf Schadensersatz in Anspruch.
4An diesem Tag fuhr sie mit ihrem Pkw Toyota Corolla mit etwa 50-55 km/h in der rechten Fahrspur, der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw Opel Omega, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), in gleicher Richtung in der linken Fahrspur. Als ein in der linken Spur vorausfahrendes Fahrzeug bremste, versuchte der Beklagte zu 1), nach rechts auszuweichen. Dabei übersah er den rechts neben sich befindlichen Pkw der Klägerin. Es kam zu einer Berührung der Fahrzeuge. Die Schadenbeseitigung kostete hinsichtlich des Fahrzeugs der Klägerin rd. 2.800 DM, hinsichtlich des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) rd. 550 DM.
5Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit, der Sachschaden der Klägerin ist reguliert; sie verlangt jetzt Ersatz ihres Personenschadens. Sie behauptet, der Anstoß sei mit großer Wucht erfolgt. Dabei habe sie eine HWS-Verletzung erlitten, die längerfristig erhebliche Beschwerden ausgelöst und u.a. zwei stationäre Behandlungen in der Zeit vom 8.-24.12.1997 und vom 17.6.-22.7.1998 erfordert hätten; sie sei unfallbedingt längere Zeit arbeitsunfähig gewesen.
6Die Klägerin hat ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 DM), zeitlich befristet bis zum 28.8.1997, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und für sämtliche weiteren immateriellen Schäden begehrt.
7Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ihre gesundheitlichen Probleme auf den Unfall zurückzuführen seien. Es hatte zuvor beschlossen, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen, dann aber davon abgesehen, weil die Klägerin den geforderten Vorschuß nicht fristgemäß, sondern erst kurz vor dem dann anberaumten Termin zur Fortsetzung der Verhandlung eingezahlt hat.
8Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, das Schmerzensgeldbegehren nunmehr zeitlich unbefristet. Sie behauptet weiterhin, sie habe bei dem Unfall ein schweres HWS-Trauma erlitten. Vor dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen. Sie sei zwar wieder berufsfähig, leide aber infolge des Unfalls immer noch unter erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen, ferner könne sie den Arm nicht vollständig anheben. Möglicherweise liege eine unfallbedingte psychische Erkrankung vor; sie sei längere Zeit auch psychotherapeutisch behandelt worden.
9Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die geringe Streifberührung könne keine Verletzung verursacht haben.
10II.
11Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Denn sie hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß sie bei dem Unfall oder jedenfalls infolge des Unfalls eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat, die den Tatbestand der Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 BGB bzw. des § 7 StVG erfüllt.
121. Aufgrund des vom Senat eingeholten technischen Gutachtens steht fest, daß bei dem Unfall die biomechanische Einwirkung so gering gewesen ist, daß dadurch eine Körperverletzung der Klägerin nicht verursacht worden sein kann; jedenfalls ist die Wahrscheinlichkeit aus technischen Gründen so gering, daß die Feststellung, die Klägerin habe bei dem Unfall eine Verletzung erlitten, trotz der vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen nicht möglich ist.
13a) Schon die vorgelegten Fotos von den Unfallfahrzeugen sowie das von der Klägerin vorgelegte Schadensgutachten und die von den Beklagten vorgelegte Rechnung zeigen, daß es bei beiden Fahrzeugen nur zu geringen oberflächlichen Schäden und nicht zu einer größeren Krafteinwirkung gekommen ist; am Fahrzeug der Klägerin befanden sich links seitlich Schrammen und Beulen, am Fahrzeug des Beklagten zu 1) waren nur vorn rechts Scheinwerfer und Blinker zu erneuern.
14Der Sachverständige Dipl.Ing. S. hat überzeugend ausgeführt, daß hier nur eine geringe Streifberührung bei fast gleicher Geschwindigkeit stattgefunden habe. Die Kräfte, die auf den Körper der Klägerin eingewirkt hätten, seien minimal gewesen, sie entsprächen denen, die beim Bremsen bzw. beim Kurvenfahren entstehen. Auch zu einem Aufschaukeln der Fahrzeuge sei es dabei nicht gekommen. Es sei deshalb auch mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Kontakt zwischen Kopf und linker Scheibe gekommen.
15Der Senat ist in Anbetracht der geringen biomechanischen Einwirkung davon überzeugt, daß es bei dem Unfall nicht zu einem Kontakt der Klägerin mit der linken Fahrzeuginnenseite gekommen ist, zumal die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung ebenfalls erklärt hat, sie meine, nicht mit dem Kopf gegen die Scheibe angeschlagen zu sein. Die Klägerin hat ferner bestätigt, daß sie infolge der Kollision nicht nach rechts gegen den Bordstein geraten ist; sie habe nach der Kollision gebremst und angehalten, der Beklagte zu 1) habe vor ihr angehalten. Es kann also auch ausgeschlossen werden, daß es infolge der Kollision zu irgendwelchen heftigen Lenk- und dadurch verursachten Schleuderbewegungen gekommen ist.
16b) Bei diesem Sachverhalt ist der Senat trotz der vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen nicht davon überzeugt, daß die Klägerin bei diesem Unfall verletzt worden ist. Zwar hat sie glaubhaft ausgesagt, sie sei mit zitternden Knien ausgestiegen, zuhause habe sie sich hingelegt und erbrochen, nach einigen Stunden habe sie Nackenschmerzen bekommen, deshalb habe ihr Mann sie ins Krankenhaus gefahren. Dabei handelt es sich aber um typische durch das Unfallerlebnis ausgelöste psychische Befindlichkeitsstörungen, die nicht Krankheitswert haben und die deshalb - trotz ihrer physiologischen Auswirkungen - juristisch nicht den Tatbestand der Körper- oder Gesundheitsverletzung erfüllen (BGH, r+s 1996, 303 zu 2a = VersR 1996, 990; BGH, r+s 1989, 185 = VersR 1989, 853; BGH, r+s 1986, 68 = VersR 1986, 240). Daß ein Unfallerlebnis auch ohne jede biomechanische Einwirkung psychische Befindlichkeitsstörungen auslösen kann, die von dem Betroffenen - möglicherweise auch aufgrund einer entsprechenden inneren Erwartungshaltung - als Nackenschmerzen empfunden werden, steht aufgrund neuerer Untersuchungen fest (simulierte Heckkollisionen mit Probanden, s. Becke et. al., NZV 00, 225 ff., 232 f.).
17Zwar hat der erstbehandelnde Arzt dann der Klägerin eine HWS-Distorsion attestiert, ihr das Tragen einer Halskrawatte verordnet und sie krankgeschrieben. An Befunden ist aber lediglich - neben Kopf- und Nackenschmerzen - eine Steilstellung der HWS diagnostiziert. Eine Steilstellung der HWS ist jedoch als Beleg für eine Unfallverletzung schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie, wie dem Senat aus zahlreichen anderen medizinischen Gutachten bekannt ist, bei vielen Menschen (angeblich sogar bei ca. 40% der Bevölkerung) auch ohne Unfall vorhanden ist. Bei den Kopf- und Nackenschmerzen handelt es sich möglicherweise nur um physiologische Auswirkungen psychischer Befindlichkeitsstörungen aufgrund des objektiv banalen, aber von der Klägerin offenbar als dramatisch empfundenen Unfallereignisses, die dann sowohl von der Klägerin als auch von dem erstbehandelnden Arzt organisch gedeutet und dann vom Arzt auch entsprechend behandelt worden sind.
18Hierfür spricht auch, daß der erstbehandelnde Arzt offensichtlich aufgrund der Erklärungen der Klägerin über das Unfallgeschehen von einer viel stärkeren biomechanischen Einwirkung ausgegangen ist. Denn in den ärztlichen Unterlagen ist von einem "Seitaufprall" sowie davon die Rede, die Klägerin sei "von einem Pkw in die Fahrerseite gerammt" worden. Möglicherweise hat die Klägerin das objektiv banale Unfallereignis - es hat, wie der Sachverständige S. ausgeführt hat, im wesentlichen nur hochfrequente Geräusche verursacht - nicht nur als dramatisches Geschehen erlebt, sondern auch dem Arzt in dieser Weise wiedergegeben. Irgendwelche aussagekräftigen Befunde sind deshalb tatsächlich nicht erhoben worden; offensichtlich beruht die Diagnose allein auf den Angaben der Klägerin. Insbesondere hat die zeitnah nach dem Unfall erstellte Röntgenaufnahme keinen Befund ergeben. Gleiches gilt für die später durchgeführte MRT-Untersuchung und die neurologische Untersuchung.
192. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die - zunächst im juristischen Sinne nicht verletzte - Klägerin allein aufgrund des Unfallerlebnisses nachträglich eine - psychisch vermittelte - Gesundheitsstörung erlitten hat, die juristisch den Tatbestand der Körper- oder Gesundheitsverletzung erfüllt; jedenfalls müßte der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang verneint werden, weil der Unfall als einwirkendes Ereignis zu banal und auch als Erlebnis nicht schwer genug gewesen ist.
20a) Zwar hat die Klägerin in den folgenden Monaten zunehmend an Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich gelitten, nach dem Entlassungsbericht vom 23.2.1998 über die erste stationäre Behandlung vom 8.-24.12.1997 nahm "die Schmerzintensität trotz intensiver physikalischer Therapie stetig zu". Es heißt dort ferner, die Patientin trage seit dem Unfall ständig eine Halskrawatte, es sei ihr "bei der Entlassung empfohlen worden, die Halskrawatte nicht mehr zu tragen". Es wurde folgende Diagnose gestellt: "Resistierende cervicogene Cephalgie und Cervicobrachialgie links bei Zustand nach HWS-Schleudertrauma vom 21.10.97".
21Das alles deutet aber eher darauf hin, daß man ärztlicherseits, weil man von einer unfallbedingten Primärverletzung ausging, psychische Befindlichkeitsstörungen orthopädisch gedeutet und behandelt hat. Dabei fällt auf, daß man es - unverständlicherweise - auch ärztlicherseits hingenommen hat, daß die Klägerin noch während des Krankenhausaufenthalts und damit über einen Zeitraum von neun Wochen ständig die Halskrawatte getragen hat, obwohl die mit dem Tragen der Halskrawatte verbundene Stillegung der - evtl. aufgrund des Unfalls irritierten - HWS nach neuerer Erkenntnis mehr schadet als nützt (Borchgrevink et. al., in "Spine" 1998, Nr.1 S.25 ff.; Fuchs "Weg mit der Schanzschen Krawatte" in "Fortschritte der Medizin" 1998, Nr.15, S.4; s. auch Lemcke, r+s 98, 328 f.), und obwohl es inzwischen allgemeiner Erkenntnis entspricht, daß die Halskrawatte nach einem Unfall, wenn überhaupt, dann allenfalls kurzfristig getragen werden darf. Möglicherweise lagen aber auch organische Beschwerden vor, die man ärztlicherseits aufgrund der Fehlvorstellung über die biomechanische Unfallbelastung nur fälschlich dem Unfall zugeschrieben hat und die tatsächlich schicksalsbedingt und unfallunabhängig entstanden waren.
22In dem Entlassungsbericht vom 25.7.1998 über die zweite stationäre Behandlung vom 17.6.-22.7.1998 wurde folgende Diagnose gestellt: "Posttraumatisches chronifiziertes zervikozephales Syndrom mit vegetativer Begleitsymtomatik, depressive Symptomatik". Es wird von einem "Autounfall im Sinne eines Seitenaufpralls mit starkem Trauma der HWS" ausgegangen, "seit dieser Zeit bestehen schwere Probleme mit der HWS multipelster Art im Bereich der HWS, im Bereich der Schultern, im Bereich der Hand". Es heißt dort ferner, die Klägerin habe eine traumatisierende Kindheit gehabt, sei seit 1996 geschieden, habe in ihrer Ehe sehr starke Probleme gehabt, sei in der Psyche depressiv verstimmt, habe zu Beginn wahllos Analgetika eingenommen, eine ambulante Psychotherapie sei dringend notwendig.
23Aus beiden Entlassungsberichten ergibt sich, daß die behandelnden Ärzte von einem starken Trauma als Auslöser der Beschwerden ausgegangen sind. Weil diese Annahme, wie aufgezeigt, tatsächlich nicht richtig ist und weil selbst ein geringer unfallbedingter Erstkörperschaden zumindest nicht nachgewiesen ist, fehlt den Diagnosen, insbesondere der Diagnose "Posttraumatisches chronifiziertes Syndrom" die tatsächliche Grundlage. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, daß der Unfall die nachträglichen Befindlichkeitsstörungen ausgelöst hat.
24b) Insgesamt mag die Klägerin zwar in der Zeit nach dem Unfall durch äußere und innere Faktoren in einen Zustand geraten sein, der dann als solcher auch juristisch den Tatbestand der "Verletzung" erfüllte. Es kann aber der Ursachenzusammenhang mit dem Unfall durch sog. psychisch vermittelte Kausalität nicht festgestellt werden. Denn wie sich insbesondere aus dem zweiten Entlassungsbericht ergibt, bestanden auch unabhängig von dem Unfall Umstände, die als Auslöser für die negative gesundheitliche Entwicklung in Betracht kommen. Zwar reicht es für die Haftung aus, wenn Unfallverletzungen nur als Auslöser im Sinne einer Mitursache für eine negative gesundheitliche Entwicklung gewirkt haben und wenn diese Entwicklung im übrigen vorwiegend auf einer besonderen Schadensanfälligkeit, auf einer besonderen Schadensanlage oder auf einer besonderen seelischen Labilität sowie auf einer dadurch bedingten psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen beruht (BGH, r+s 99, 200 = VersR 99, 852). Derartige Unfallverletzungen, die als Mitursache in Betracht kommen, sind aber hier nicht gegeben, jedenfalls nicht festgestellt.
25Soweit die Klägerin sich auf eine psychische Erkrankung als Unfallfolge beruft, käme - auch mit Rücksicht auf den Entlassungsbericht vom 25.7.1998 - allenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.0 nach dem international gültigen Diagnoseschlüssel ICD 10) in Betracht. Als Ursache ist danach aber "ein traumatisches Ereignis zu fordern, das für fast jeden Menschen belastend wäre, also mit intensiver Angst, Schrecken und Hilflosigkeit erlebt wird". Eine derartige Ursache kann in dem Unfall nicht gefunden werden. Erforderlich wären zudem Symptome wie z.B. "das Wiedererleben des traumatischen Ereignisses, Vermeidung von ereignisbezogenen Stimuli, erhöhtes Erregungsniveau, nicht beherrschbare Ängste, Depression und Schlaflosigkeit". Dafür ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Soweit in dem Entlassungsbericht vom 25.7.1998 eine depressive Symtomatik erwähnt ist, findet sich dafür auch in den sonstigen dort geschilderten Lebensumständen der Klägerin eine hinreichende Erklärung. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens kam deshalb nicht in Betracht.
26c) Zumindest muß die Haftung der Beklagten aber daran scheitern, daß der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht bejaht werden kann.
27Es geht hier nicht um sekundäre Folgewirkungen einer unfallbedingten Primärverletzung - dann kann der Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise verneint werden (BGH, r+s 96, 303 = VersR 96, 990; BGH, r+s 98, 20 = VersR 98, 201) - sondern um die Frage, ob unfallbedingt allein aufgrund des Unfallerlebnisses durch psychische Vermittlung eine Primärverletzung eingetreten ist. Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, setzt aber nach der Auffassung des Senats - nicht nur aus medizinischer Sicht (s.o.), sondern auch aus juristischer Sicht - zumindest ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus (s. insoweit auch BGH, r+s 86, 86 = VersR 86, 240). Das ist hier nicht gegeben.
28Zudem müssen Unfall und Verletzung nicht nur in einem äußeren, sondern auch in einem inneren Zusammenhang stehen (BGH, r+s 89, 283 = VersR 89, 923; s. auch OLG Nürnberg, VersR 99, 1117). So haftet z.B. der Unfallverursacher zwar auch für Therapieschäden, die sich im Zuge der Behandlung einer Unfallverletzung ergeben, nicht aber für Therapieschäden, die nur in einem äußeren Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Hier ist mehr als ein äußerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem späteren Beschwerdebild nicht gegeben, jedenfalls nicht festgestellt.
293. Die Berufung der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden, u.zw. mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr.10, 713 ZPO.