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Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 26. Juli 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.725,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für einen Unfall vom 24.11.1998, 18.15 Uhr innerorts H auf der H-Straße. Beiderseits der ca. 9 m breiten Straße waren Fahrzeuge geparkt. Die Beklagte zu 2) fuhr mit einem - bei der Beklagten zu 1) versicherten - Opel Kadett in westlicher Richtung, als sie das Fahrzeug wegen eines plötzlich auftretenden Motorschadens auf der Fahrbahn zum Stehen brachte, und zwar mehr zur Fahrbahnmitte hin, weil sie rechts wegen der dort stehenden Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse nicht dichter heranfahren konnte.
4Der Motor ließ sich auch durch Abziehen des Zündschlüssels nicht ausstellen. Das Fahrzeug heulte auf und entwickelte eine Qualmwolke. Hinter dem dort abgestellten qualmenden Fahrzeug der Beklagten näherte sich mit dem Opel Corsa der Klägerin deren Tochter, die sodann im Bereich der Mittellinie, ca. 10 -
515 m hinter dem Kadett der Beklagten, mit dem aus dem Gegenverkehr herankommenden Pkw des Zeugen S kollidierte.
6Mit der Klage hat die Klägerin vollen Ersatz ihres erstinstanzlich mit 11.045,84 DM bezifferten Schadens begehrt. Sie hat behauptet, ihre Tochter die Zeugin N habe den Pkw in der Qualmwolke sofort zum Stehen gebracht, und zwar noch innerhalb ihrer eigenen Fahrspur.
7Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, der Zeuge S sei mit dem von ihm gelenkten Passat rechtzeitig innerhalb seiner Spur zum Stehen gekommen; die Zeugin N sei in der Gegenspur in das stehende Fahrzeug des Zeugen S hineingefahren.
8Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Zeugin N sei unangepaßt in die Qualmwolke hineingefahren und sodann nach links auf die Gegenspur geraten. Dieses Verschulden überwiege etwaige Verursachungsbeiträge der Beklagten in einem solchen Maße, daß letztere völlig zurücktreten könnten.
9Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin vollen Ersatz der jetzt mit 11.452,84 DM bezifferten Schäden begehrt.
10Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
11Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Beklagte zu 2) angehört und fünf Zeugen sowie den Sachverständigen T vernommen, der ein mündliches Rekonstruktionsgutachten erstattet hat.
12II.
13Die Berufung der Beklagten hat in dem erkannten Umfang Erfolg.
14Die Beklagten sind gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG (Beklagte zu 1) zum Ersatz von 50 % des entstandenen Schadens verpflichtet.
15Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Insoweit war die weitergehende Berufung deshalb zurückzuweisen.
161.
17Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Zeugin N sich dem defekten Fahrzeug der Beklagten zunächst zu einem Zeitpunkt genähert hat, als dies wegen der sich entwickelnden Qualmwolke noch nicht mit besonderen Gefahren verbunden war. Der Zeuge W hat zur Überzeugung des Senats bekundet, daß er aus dem Fenster seiner Wohnung zunächst noch problemlos durch die Qualmwolke habe hindurchsehen können und sein Blick auf das defekte Fahrzeug der Beklagten dementsprechend zunächst frei gewesen sei, bevor sich die Wolke schlagartig verdichtet habe. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen S, der für die Zeugin N aus dem Gegenverkehr kommend den defekten Pkw der Beklagten noch zu einem Zeitpunkt passieren konnte, als die Qualmwolke noch nicht besonders dicht war. Anders als das Landgericht vermag der Senat deshalb nicht festzustellen, daß die Zeugin N aufgrund unangepaßter Fahrweise in eine sichtbehindernde Wolke hineingefahren wäre.
18Auch steht nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, daß der von der Zeugin N gefahrene Pkw im Zeitpunkt der Kollision bereits stand. Der Sachverständige hat dies aus einem sogenannten "Stempelabdruck" abgeleitet, den der linke Vorderreifen am Pkw der Klägerin im Radkasten hinterlassen hat.
19Dieser Abdruck so der Sachverständige sei aus technicher Sicht nur dann zu erklären, wenn das Rad im Zeitpunkt der Kollision nicht in Bewegung gewesen sei.
20Sowohl die Zeugin N als auch der Zeuge S sind kurz vor der Kollision offensichtlich von der schlagartig zunehmenden Verdichtung der zunächst noch durchsichtigen Rauchwolke überrascht worden. Fest steht auch, daß die Zeugin N im Zeitpunkt der Kollision geringfügig mit dem linken Vorderrad in der Gegenfahrbahn des Zeugen S stand. Den Umständen nach beabsichtigte sie, an dem stehengebliebenen Fahrzeug der Beklagten vorbeizufahren. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen allerdings nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Zeugin N mußte deshalb unabhängig von der Frage der Qualmentwicklung dafür Sorge tragen, daß der sich im Gegenverkehr nähernde Zeuge S ungefährdet passieren konnte. Der Zeuge S fuhr dicht an der Mittellinie, wie dies nach den Ausführungen des Sachverständigen im Unfallbereich wegen der beiderseits parkenden Fahrzeuge regelmäßig geschieht. Da die Zeugin N aber im übrigen mit angemessener Geschwindigkeit gefahren ist, ihr Fahrzeug zur Unfallzeit bereits stand, nachdem sie von der plötzlichen Verdichtung der Rauchwolke überrascht worden ist, kann die geringfügige Überschreitung der Mittellinie im Zeitpunkt der Kollision als ein lediglich leichtes Verschulden qualifiziert werden, welches sich die Klägerin betriebsgefahrerhöhend anrechnen lassen muß.
21Demgegenüber ging von dem Opel Kadett der Beklagten eine ganz erhebliche Betriebsgefahr aus. Ein unabwendbares Ereignis liegt schon deshalb nicht vor, weil der Unfall gerade die Folge eines Fehlers in der Beschaffenheit des Opel Kadett gewesen ist, § 7 Abs. 2 StVG. Da auch auf Seiten der Beklagten zu 2) das gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG vermutete Verschulden im Ergebnis nicht
22ausgeräumt ist, waren auf beiden Seiten die jeweiligen Verursachungsanteile abzuwägen. Der Senat geht davon aus, daß die plötzlich aufgetretene extrem dichte Qualmwolke die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten und damit dessen Verursachungsanteil erheblich erhöht hat. Auf Seiten der Klägerin ist die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs wie ausgeführt zusätzlich durch leichtes Verschulden der Zeugin N erhöht worden. Beide Verursachungsanteile wiegen im Ergebnis etwa annähernd gleich. Der Senat hielt deshalb eine Schadensteilung für sachgerecht.
23Ferner hat der Senat erwogen, ob eine der Parteien sich den Verursachungsanteil des von dem Zeugen S gelenkten Pkw nach den Grundsätzen der sogenannten "Haftungseinheit" zurechnen lassen muß. Die von der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 54, 283; 61, 213; OLG Hamm r+s 98, 501 f.) an die Annahme einer derartigen Zurechnungseinheit gestellten Anforderungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Zwar steht außer Frage, daß die jeweiligen Verursachungsbeiträge zusammenwirkend zu dem Schaden am Fahrzeug der Klägerin geführt haben. Dies reicht jedoch regelmäßig für die Annahme einer Haftungseinheit nicht aus. Bei Würdigung des Unfallgeschehens ist vielmehr von mehreren, voneinander unabhängigen Verursachungsbeiträgen auszugehen, deren Zusammenwirken sich nicht in einem Verschmelzen zu einer Einheit vollzog. Vielmehr addierten sich die gesetzten Faktoren mehr zufällig zu einer höheren Gefährlichkeit und behielten im Ergebnis deshalb trotz oder auch wegen der kumulierenden Wirkung ihr jeweils eigenes Gepräge (vgl. zu den Voraussetzungen auch Steffen, DAR 90, 41 ff.; Kirchhoff, MDR 98, 377 ff.).
24Bei mehreren voneinander unabhängigen Verursachungsbeiträgen wäre eine Gesamtschau geboten gewesen, wenn sämtliche Unfallbeteiligten auch Parteien dieses Rechtsstreites geworden wären.
25Da die Klägerin hier aber lediglich einen von mehreren möglichen Verursachern in Anspruch genommen hat, blieb im Rahmen einer Einzelabwägung allein das Verhältnis der Parteien untereinander maßgeblich (vgl. Kirchhoff, a.a.O.).
26Anders wäre dies nur dann gewesen, wenn die Klägerin bereits irgendwelche Zahlungen von dem anderen, nicht am Verfahren beteiligten Unfallverursacher ("Nebentäter") erhalten hätte, die sie sich dann möglicherweise zugunsten des anderen Verursachers ganz oder teilweise anrechnen lassen müßte. Derartige Zahlungen hat es hier jedoch nicht gegeben, so daß es im Ergebnis bei der Einzelabwägung zu verbleiben hat.
27Der Höhe nach errechnet sich ein Gesamtschaden
28der Klägerin von 11.450,80 DM.
29Hiervon kann die Klägerin 50 % = 5.725,40 DM
30verlangen.
31Der Gesamtschaden errechnet sich wie folgt:
32Fiktive Reparaturkosten gemäß DEKRA-Gutachten: 9.245,69 DM
33Minderwert gemäß Gutachten: 800,00 DM
34Fahrzeugschaden insgesamt 10.045,69 DM.
35Diese Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis ist berechtigt, da nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, daß dieser Schaden nicht oberhalb der sogenannten "Wirtschaftlichkeitsgrenze" liegt, die durch die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert gebildet wird.
36Es handelte sich um ein relativ neuwertiges Fahrzeug (Baujahr 12/97) mit einer Laufleistung von 8.700 km. In Übereinstimmung mit dem Schadensgutachten ist deshalb auch hier von der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs auszugehen, ohne daß die Wirtschaftlichkeitsgrenze überschritten wäre.
37Hinzu kommen Gutachterkosten, nachgewiesen in Höhe von (176,71 DM + 684,40 DM)= 861,11 DM
38sowie Nutzungsausfall - in Übereinstimmung mit
39der Schätzung im Schadensgutachten für neun
40Tage á 56,00 DM = 504,00 DM
41und die Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM.
42Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.